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Die Schonzeit für GDPdU-Verweigerer scheint endgültig vorüber.
Grund für diese Annahme bildet eine kaum beachtete Änderung der
Abgabenordnung, welche mit dem Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
einher geht. Demnach soll es künftig im Ermessen der Finanzverwaltung
liegen, bei Nichteinräumung des Rechts auf Datenzugriff ein
Verzögerungsgeld von EUR 2.500 bis EUR 250.000 zu erheben.
Sanktionen bislang eher die Ausnahme
Bei Verstößen gegen
Vorgaben der Abgabenordnung (AO) stehen dem Betriebsprüfer im
Wesentlichen zwei Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung: Einerseits die
Androhung von Zwangsmitteln, insbesondere eines (1) Zwangsgeldes bis zu
25.000 Euro (§ 328 Abs. 1 S. 1, § 329, § 332 AO), andererseits das
Instrument der (2) Schätzung von Besteuerungsgrundlagen.
(1)
Zwangsgeld kann in allen Fällen angedroht werden, in welchen der
Steuerpflichtige eine nach den Steuergesetzen gebotene Handlung
unterlässt. Dies kann in Bezug auf den Datenzugriff in Betracht kommen,
wenn dem Prüfer nicht gestattet wird, einen Rechner mit
steuerrelevanten Daten selbst zu bedienen oder wenn die Buchungsdaten
dem Prüfer nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf einem
Datenträger und in einem maschinell auswertbarem Format übergeben
werden. Die Höhe des Zwangsgeldes hat sich dabei nach den Umständen des
Einzelfalles zu bestimmen.
(2) Die Schätzung von
Besteuerungsgrundlagen ist auf der Grundlage des § 162 Abs. 2 S. 2 AO
immer dann in Betracht zu ziehen, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht
vorlegen kann. Weiter ist eine Schätzung in Betracht zu ziehen, wenn
die sachliche Richtigkeit der Buchführung i.S.d. § 158 AO zu
beanstanden ist und mithin aufgrund gravierender Mängel nicht als
Grundlage für die Besteuerung dienen kann. Nicht ausreichend erscheint
dagegen, dass lediglich Anforderungen in Bezug auf den Datenzugriff
nicht eingehalten werden, die Buchführung ansonsten jedoch keine
formellen oder materiellen Mängel aufweist (vgl. auch
Groß/Kampffmeyer/Eller, DStR 29/2005, S. 1214 (1218)). Soweit in diesem
Kontext verursachte Unklarheiten und Zweifel durch anderweitige
zumutbare Ermittlungen beseitigt werden können – etwa auf der Grundlage
papierbasierter Unterlagen bzw. anhand von Ausdrucken – scheidet eine
Schätzung u. E. aus.
Insoweit bleibt festzuhalten, dass bei einer
Nichtbeachtung von Vorschriften zum Datenzugriff bislang faktisch
lediglich die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld in Betracht kam.
Die häufig propagierte Schätzungsbefugnis wurde mangels materieller und
formeller Mängel hingegen meist zum stumpfen Schwert entwertet.
Das neue Verzögerungsgeld
Mit
dem JStG 2009 soll diese, für die Finanzverwaltung zugegebenermaßen
unbefriedigende Situation beseitigt und über ein Verzögerungsgeld der
Durchsetzbarkeit des Rechts auf Datenzugriff entscheidend Nachdruck
verliehen werden. Zunächst erscheint interessant, in welchem Kontext
diese Verschärfung Eingang in das JStG 2009 gefunden hat. Während der
neu hinzugefügte § 146 Abs. 2a AO dem Steuerpflichtigen unter
bestimmten Voraussetzungen das Recht einräumt, elektronische Bücher in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu führen und
aufzubewahren, holt der auf diese Vereinfachungsvorschrift folgende
§ 146 Abs. 2b AO jedoch zum Gegenschlag aus. Mit bis zu EUR 250.000
sollen nicht nur Fälle einer unzulässigen Auslandsverlagerung, sondern
darüber hinaus auch generelle Verstöße gegen § 147 Abs. 6 AO (also
gegen das Recht auf Datenzugriff) sanktioniert werden. Insoweit hat es
der Steuergesetzgeber geschickt verstanden, den Wunsch der Wirtschaft
nach einer Bewilligung der Verlagerung elektronischer Bücher ins
Ausland mit einer wirksamen Sanktion - unabhängig davon, ob es sich um
einen In- oder Auslandssachverhalt handelt – zu verbinden. Ebenfalls
anmutend klingt die Gesetzesbegründung. So heißt es dort, dass die
Anwendung des Verzögerungsgeldes gleichermaßen für Steuerpflichtige,
die ihre Bücher und sonstigen Aufzeichnungen im Ausland führen, und
solche, die dies im Inland tun, geboten ist. Andernfalls käme es zu
einer Ungleichbehandlung, welche fiskalisch nicht zu rechtfertigen sei.
PSP-Kommentar
Die
betroffenen Unternehmen mögen sich zurecht fragen, welche
Sanktionshärten durch die Einführung des Verzögerungsgeldes zu erwarten
sind. Zunächst ist festzustellen, dass es sich hierbei um einen bislang
unbestimmten Rechtsbegriff handelt, welcher in der Praxis mit Leben zu
füllen sein wird. Einen ersten Hinweis leistet erneut die
Gesetzesbegründung, welche den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zum
entscheidenden Maßstab erhebt und dem Betriebsprüfer insoweit eine
unternehmensspezifische Sichtweise abverlangt.
Prädestiniert
erscheint das Instrument des Verzögerungsgeldes beispielsweise für
Fälle des Systemwechsels im Hard- oder Softwareumfeld, bei denen die
maschinelle Auswertbarkeit von Altdaten nicht unverändert gewährleistet
bleibt. Über das Verzögerungsgeld könnte der Steuerpflichtige insoweit
mit Nachdruck angehalten werden, diesem Umstand zeitnah abzuhelfen.
Problematisch erscheint allerdings, dass die Voraussetzungen für die
Annahme einer Pflichtverletzung zur Gewährung des Datenzugriffs nicht
ausreichend bestimmt sind. Insbesondere bedürfen Streitigkeiten
darüber, ob es sich um steuerrelevante Daten handelt oder nicht, d. h.
über den Umfang einer digitalen Betriebsprüfung, stets einer
gesonderten Klärung und sind u. E. keine Fälle, in denen ein
Verzögerungsgeld zur Anwendung kommen kann. Betrachtet man den
möglichen pönalen Umfang, so bleibt zu hoffen, dass der Betriebsprüfer
über das erforderliche Fingerspitzengefühl verfügt. Vielen Unternehmen
sei hingegen angeraten, das Thema Datenzugriff nicht länger auf die
leichte Schulter zu nehmen.
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