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Das Finanzamt kann vom Steuerpflichtigen einen Datenträger mit auswertbaren Daten nur insoweit verlangen, wie dessen Aufzeichnungspflicht reicht.
So entschied das Finanzgericht Hamburg im Falle einer
Steuerberater-Sozietät, die ihren Gewinn durch
Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte und seine Umsätze nach
vereinnahmten Entgelten versteuerte. Die Sozietät hatte ihre Ein- und
Ausgangsrechnungen zeitlich sortiert, mit den zugehörigen Bankbelegen
gesammelt und mit einem Buchhaltungsprogramm erfasst und gespeichert.
Für Zwecke der Auswertung wurden die Daten in eine
Tabellenkalkulationsdatei exportiert. Sämtliche Daten wurden später als
Textdatei archiviert. Diese Dateien wurden dem Finanzamt zur Verfügung
gestellt, nachdem es eine Prüfungsanordnung über Umsatzsteuer und
gesonderte Gewinnfeststellung erließ und vorab einen Datenträger mit
den Buchführungsunterlagen anforderte.
Dies reichte dem Finanzamt nicht aus. Es verlangte die Daten des
Buchhaltungsprogramms, um sie maschinell auswerten zu können. Das
Finanzgericht jedoch hielt den entsprechenden Bescheid für
ermessensfehlerhaft und hob ihn auf.
Grundsätzlich
hat das Finanzamt zwar das Recht, in die mit Hilfe eines DV-Systems
erzeugten Daten Einsicht zu nehmen, auch wenn parallel anderweitige,
nicht digitale Aufzeichnungen geführt werden. Das sagt aber nichts
darüber aus, ob in diesem Fall eine Aufbewahrungspflicht für die
digitalen Unterlagen besteht. Diese knüpft an eine Aufzeichnungspflicht
an. Zur Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten sind
die tatsächlichen Einnahmen aufzuzeichnen. Weitergehende Pflichten zur
Aufzeichnung der Betriebsausgaben über das UStG hinaus bestehen nach
Ansicht des FG Hamburg nicht. Steuerpflichtige tragen die
Feststellungslast hinsichtlich geltend gemachter Betriebsausgaben. Im
Zweifel wird lediglich der Betriebsausgabenabzug versagt. Durch die
Prüfungsanordnung wurde die Sozietät aufgefordert, sämtliche Sachkonten
vorzulegen. Dies geht über die Aufzeichnungspflichten des § 22 UStG
hinaus. Das Finanzamt hat sein Ermessen hierdurch überschritten.
Gegen das Urteil hat das FG Hamburg wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.
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