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Grenzen der elektronischen Auswertung durch das Finanzamt

Entscheidung des Finanzgerichtes Hamburg vom 13.11.2006 - 2 K 198/05

15.07.2009

Das Finanzamt kann vom Steuerpflichtigen einen Datenträger mit auswertbaren Daten nur insoweit verlangen, wie dessen Aufzeichnungspflicht reicht.

So entschied das Finanzgericht Hamburg im Falle einer Steuerberater-Sozietät, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte und seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuerte. Die Sozietät hatte ihre Ein- und Ausgangsrechnungen zeitlich sortiert, mit den zugehörigen Bankbelegen gesammelt und mit einem Buchhaltungsprogramm erfasst und gespeichert. Für Zwecke der Auswertung wurden die Daten in eine Tabellenkalkulationsdatei exportiert. Sämtliche Daten wurden später als Textdatei archiviert. Diese Dateien wurden dem Finanzamt zur Verfügung gestellt, nachdem es eine Prüfungsanordnung über Umsatzsteuer und gesonderte Gewinnfeststellung erließ und vorab einen Datenträger mit den Buchführungsunterlagen anforderte. Dies reichte dem Finanzamt nicht aus. Es verlangte die Daten des Buchhaltungsprogramms, um sie maschinell auswerten zu können. Das Finanzgericht jedoch hielt den entsprechenden Bescheid für ermessensfehlerhaft und hob ihn auf.

Grundsätzlich hat das Finanzamt zwar das Recht, in die mit Hilfe eines DV-Systems erzeugten Daten Einsicht zu nehmen, auch wenn parallel anderweitige, nicht digitale Aufzeichnungen geführt werden. Das sagt aber nichts darüber aus, ob in diesem Fall eine Aufbewahrungspflicht für die digitalen Unterlagen besteht. Diese knüpft an eine Aufzeichnungspflicht an. Zur Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten sind die tatsächlichen Einnahmen aufzuzeichnen. Weitergehende Pflichten zur Aufzeichnung der Betriebsausgaben über das UStG hinaus bestehen nach Ansicht des FG Hamburg nicht. Steuerpflichtige tragen die Feststellungslast hinsichtlich geltend gemachter Betriebsausgaben. Im Zweifel wird lediglich der Betriebsausgabenabzug versagt. Durch die Prüfungsanordnung wurde die Sozietät aufgefordert, sämtliche Sachkonten vorzulegen. Dies geht über die Aufzeichnungspflichten des § 22 UStG hinaus. Das Finanzamt hat sein Ermessen hierdurch überschritten.

Gegen das Urteil hat das FG Hamburg wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.


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