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Fehlerhafte Leistungsbeschreibung in Rechnung kostet den Vorsteuerabzug (BFH)

Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 08.10.2008 - V R 59/07 -

12.03.2009

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 8. Oktober 2008 V R 59/07 entschieden, dass die Leistungsbeschreibung "für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" in einer Rechnung nicht ausreicht, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus ggf. in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt. Daher berechtigte im Streitfall diese Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug.

UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 14 Abs. 4
Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Art. 18 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3 Buchst. b, c

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 8. November 2006 1 K 2702/04 (EFG 2008, 811)

Presseinformation des Bundesfinanzhofs zu diesem Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 8. Oktober 2008 V R 59/07 entschieden, dass die Leistungsbeschreibung "für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" in einer Rechnung nicht ausreicht, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus ggf. in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt. Daher berechtigte im Streitfall diese Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug.

Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG 1993) die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG 1993 gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH muss das Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahin gehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist.

Diesen Anforderungen genügt nach Auffassung des BFH nicht, dass eine Holding bzw. deren Niederlassung ohne Angabe ihres Geschäftsgegenstands mit der nichtssagenden Formulierung über "technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996" abgerechnet hat. Das Attribut "technisch" - so der BFH - bezeichne eine unbestimmte Vielzahl unterschiedlicher Leistungen. Ferner sei eine hinreichende Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht nicht möglich, weil in der Rechnung für das gesamte Kalenderjahr 1996 abgerechnet worden sei. Im finanzgerichtlichen Verfahren eingereichte Unterlagen könnten zur Ergänzung der Leistungsbe¬schreibung nicht herangezogen werden, weil auf sie in der Rechnung nicht Bezug genommen worden sei. Schließlich habe die Klägerin vorgetragen, die mit der Rechnung abgerechneten Leistungen zunächst selbst verwechselt zu haben.


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