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1. Der Steuerpflichtige ist gehalten, der
Außenprüfung im Original in Papierform erstellte und später
durch Scannen digitalisierte Ein- und Ausgangsrechnungen über sein
Computersystem per Bildschirm lesbar zu machen. Er kann diese Verpflichtung
nicht durch das Angebot des Ausdruckens auf Papier abwenden.
2. Der Datenzugriff der Finanzverwaltung
gemäß § 147 Abs. 6 AO erstreckt sich u.a. auf die
Finanzbuchhaltung. Der Steuerpflichtige ist nicht berechtigt, gegenüber der
Außenprüfung bestimmte Einzelkonten (hier:
Drohverlustrückstellungen, nicht abziehbare Betriebsausgaben,
organschaftliche Steuerumlagen) zu sperren, die aus seiner Sicht nur das
handelsrechtliche Ergebnis, nicht aber die steuerliche Bemessungsgrundlage
beeinflusst haben.
FGO § 69 Abs. 3
AO § 140, § 147 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, Abs. 6, § 199, § 200 Abs. 1 Satz 2
HGB § 238, § 249 Abs. 1, § 257
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 5. Februar 2007 16 V 3454/06 A(AO) und 16 V 3457/06 A(AO) (EFG 2007, 890, 892)
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