Unter welchen Voraussetzungen berechtigen elektronisch übermittelte
Rechnungen zum Vorsteuerabzug? Das BMF-Schreiben zur
Rechnungsrichtlinie stellt dies klar. So sind z.B. Rechnungen per
Telefax nur zulässig, wenn die Übertragung von Standard-Telefax zu
Standard-Telefax erfolgt - aber nur dann, wenn der
Rechnungsaussteller(!) einen Ausdruck in Papierform aufbewahrt. Was für
per Email übermittelte Rechnungen etwa im PDF-Format oder für
Online-Fahrausweise gilt, sowie weitere allgemeine Anforderungen an
Rechnungen und Gutschriften, ist in dem Schreiben übersichtlich
dargestellt.
Das BMF-Schreiben zur Rechnungsrichtlinie ist nachfolgend im
Wortlaut wiedergegeben. Zum Download steht esauch als PDF-Datei zur
Verfügung:
Umsetzung der Richtlinie 2001/115/EG
(Rechnungsrichtlinie) und der Rechtsprechung des EuGH und des BFH zum
unrichtigen und unberechtigten Steuerausweis durch das Zweite Gesetz
zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 -
StÄndG 2003)
Bundesministerium der Finanzen, 29. Januar 2004
IV B 7 - S 7280 - 19/04
Durch Art. 5 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher
Vorschriften vom 15. Dezember 2003 (Steueränderungsgesetz
2003 - StÄndG 2003), BGBl I S. 2645, werden die Bestimmungen der
Richtlinie 2001/115/EG vom 20. Dezember 2001 (Rechnungsrichtlinie,
ABl. EG 2002 Nr. L 15 S. 24) in nationales Recht
umgesetzt und die damit in Zusammenhang stehende Vorschrift für den
Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG)
neu gefasst. Zudem wird in Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH und
des BFH die Behandlung von Rechnungen mit unrichtigem bzw.
unberechtigtem Steuerausweis in § 14c UStG neu geregelt. Die
Änderungen treten am 1. Januar 2004 in Kraft (Art. 25 Abs. 4
StÄndG 2003). Auf die Übergangsregelung für den Vorsteuerabzug aus nach
dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Juli 2004
ausgestellten Rechnungen (BMF-Schreiben vom 19. Dezember
2003, IV B 7 - S 7300 - 75/03 - siehe weiter unten) wird
hingewiesen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den
obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Tz.
|
Inhalt
|
Rz.
|
1
|
Ausstellung von Rechnungen
|
|
1.1
|
Rechnung
|
1 bis 4
|
1.2
|
Rechnung in Form der Gutschrift
|
5 bis 8
|
2
|
Elektronisch übermittelte Rechnung
|
|
2.1
|
Grundsätze
|
9 bis 13
|
2.2
|
Erstellung
|
|
2.2.1
|
Qualifizierte elektronische Signatur
|
14 bis 19
|
2.2.2
|
Elektronischer Datenaustausch
|
20 bis 21
|
2.2.3
|
Sonderregelungen
|
22
|
2.2.3.1
|
Per Telefax oder E-Mail übermittelte Rechnung
|
23 bis 24
|
2.2.3.2
|
Online-Fahrausweise
|
25
|
2.3
|
Elektronisch übermittelte Gutschriften
|
26
|
2.4
|
Erstellung und elektronische Übermittlung von Rechnungen durch Dritte
|
27 bis 30
|
3
|
Pflichtangaben in der Rechnung
|
31 bis 33
|
3.1
|
Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
|
34 bis 35
|
3.2
|
Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers
|
36 bis 40
|
3.3
|
Fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer)
|
41 bis 45
|
3.4
|
Zeitpunkt der Leistung und Vereinnahmung des Entgelts
|
46 bis 47
|
3.5
|
Entgelt
|
48 bis 49
|
3.6
|
Steuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung
|
50 bis 51
|
4
|
Berichtigung von Rechnungen
|
52 bis 55
|
5
|
Rechnungen über Kleinbeträge
|
56 bis 58
|
6
|
Fahrausweise als Rechnungen
|
59 bis 63
|
7
|
Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
|
64 bis 66
|
8
|
Aufbewahrung von Rechnungen
|
67 bis 77
|
9
|
Unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis
|
|
9.1
|
Unrichtiger Steuerausweis
|
78 bis 81
|
9.2
|
Unberechtigter Steuerausweis
|
82 bis 85
|
9.3
|
Altfälle
|
86
|
10
|
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
|
87 bis 92
|
11
|
Anwendungsregelungen
|
93
|
1 Ausstellung von Rechnungen
1.1 Rechnung
1 Gemäß § 14 Abs. 1 UStG i.V.m. § 31
Abs. 1 UStDV ist eine Rechnung jedes Dokument oder eine
Mehrzahl von Dokumenten, mit denen über eine Lieferung oder sonstige
Leistung abgerechnet wird. Die Bezeichnung der Rechnung im
Geschäftsverkehr ist unbeachtlich.
2 Rechnungen können auf Papier oder, vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers, auf elektronischem Weg übermittelt werden.
3 Gemäß § 14 Abs. 2 UStG ist der Unternehmer bei
Ausführung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen an einen anderen
Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die
nicht Unternehmer ist, stets verpflichtet, eine Rechnung auszustellen.
Die Steuerpflicht ist in diesen Fällen nicht Voraussetzung für die
Verpflichtung zur Rechnungserteilung. Eine Rechnung kann durch den
leistenden Unternehmer selbst oder durch einen von ihm beauftragten
Dritten, der im Namen und für Rechnung des Unternehmers abrechnet
(§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG), ausgestellt werden. Der
Leistungsempfänger kann nicht Dritter sein. Zur Rechnungsausstellung
durch den Leistungsempfänger vgl. Rz. 5 ff. Bedient sich der leistende
Unternehmer zur Rechnungserstellung eines Dritten, so hat der leistende
Unternehmer sicher zu stellen, dass der Dritte die Einhaltung der sich
aus §§ 14 und 14a UStG ergebenden formalen Voraussetzungen
gewährleistet.
4 Das Rechtsverhältnis zwischen Rechnungsaussteller und
Rechnungsempfänger ist zivilrechtlicher Natur. Soweit zwischen den
Beteiligten ein schuldrechtlicher Vertrag besteht, handelt es sich bei
der Verpflichtung des Leistenden zur Abrechnung um eine aus
§ 242 BGB abgeleitete zivilrechtliche Nebenpflicht. § 14
Abs. 2 UStG kommt insoweit nur deklaratorische Bedeutung zu.
Streitigkeiten zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger über
die Rechnungsausstellung sind gemäß § 13 GVG vor den
ordentlichen Gerichten auszutragen.
1.2 Rechnung in Form der Gutschrift
5 Eine Gutschrift ist eine Rechnung, die vom
Leistungsempfänger ausgestellt wird (§ 14 Abs. 2
Satz 3 UStG). Folgende Neuerungen sind für die Ausstellung
einer Gutschrift zu beachten:
- Eine Gutschrift kann auch durch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, ausgestellt werden.
- Der Leistungsempfänger kann mit der Ausstellung einer
Gutschrift auch einen Dritten beauftragen, der im Namen und für
Rechnung des Leistungsempfängers abrechnet (§ 14 Abs. 2
Satz 5 UStG).
- Die am Leistungsaustausch Beteiligten können frei
vereinbaren, ob der leistende Unternehmer oder der in § 14 Abs. 2 Satz
2 UStG bezeichnete Leistungsempfänger abrechnet - die Vereinbarung
hierüber muss vor der Abrechnung getroffen worden sein.
- Eine Gutschrift kann auch ausgestellt werden, wenn über
steuerfreie Umsätze abgerechnet wird oder wenn beim leistenden
Unternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG die Steuer nicht erhoben
wird. Dies kann dazu führen, dass der Empfänger der Gutschrift
unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuer nach § 14c UStG
schuldet.
Keine Gutschrift im vorgenannten Sinne ist die im allgemeinen
Sprachgebrauch ebenso bezeichnete Korrektur einer zuvor ergangenen
Rechnung.
6 Die Vereinbarung zur Abrechnung mit Gutschrift ist an keine
besondere Form gebunden. Sie kann sich aus Verträgen oder sonstigen
Geschäftsunterlagen ergeben. Sie kann auch mündlich getroffen werden.
7 Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Gutschrift ist,
dass die Gutschrift dem leistenden Unternehmer übermittelt worden ist
und dieser dem ihm zugeleiteten Dokument nicht widerspricht (§ 14
Abs. 2 Satz 4 UStG). Die Gutschrift ist übermittelt,
wenn sie dem leistenden Unternehmer so zugänglich gemacht worden ist,
dass er von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann (vgl. BFH-Urteil vom
15. September 1994, BStBl 1995 II S. 275).
8 Der leistende Unternehmer kann der Gutschrift
widersprechen. Der Widerspruch wirkt, auch für den Vorsteuerabzug des
Leistungsempfängers, erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem er
erklärt wird. Mit dem Widerspruch verliert die Gutschrift die Wirkung
als Rechnung. Die Wirksamkeit des Widerspruchs setzt den Zugang beim
Gutschriftsaussteller voraus (vgl. BFH-Urteil vom
19. Mai 1993, BStBl II S. 779).
2 Elektronisch übermittelte Rechnung
2.1 Grundsätze
9 Rechnungen können - vorbehaltlich der Zustimmung des
Empfängers - auch auf elektronischem Weg übermittelt werden (§ 14
Abs. 1 Satz 2 UStG).
10 Die Zustimmung des Empfängers der elektronisch
übermittelten Rechnung bedarf dabei keiner besonderen Form; es muss
lediglich Einvernehmen zwischen Rechnungsaussteller und
Rechnungsempfänger darüber bestehen, dass die Rechnung elektronisch
übermittelt werden soll. Die Zustimmung kann z.B. in Form einer
Rahmenvereinbarung erklärt werden. Sie kann auch nachträglich erklärt
werden. Es genügt aber auch, dass die Beteiligten diese Verfahrensweise
tatsächlich praktizieren und damit stillschweigend billigen.
11 Nach § 14 Abs. 3 UStG sind bei elektronischer Übermittlung
der Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des
Inhalts zu gewährleisten. Dies kann auf zwei Arten erfolgen:
- mit qualifizierter elektronischer Signatur oder mit qualifizierter
elektronischer Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem
Signaturgesetz (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG) oder
- im EDI-Verfahren mit einer zusätzlichen zusammenfassenden
Rechnung in Papierform oder in elektronischer Form, wenn diese
zusammenfassende Rechnung mindestens mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur versehen wurde (§ 14 Abs. 3 Nr. 2
UStG).
12 Der Aufbau und der Ablauf des bei der elektronischen
Übermittlung einer Rechnung angewandten Verfahrens müssen für das
Finanzamt innerhalb angemessener Frist nachprüfbar sein
(§ 145 AO). Dies setzt eine Dokumentation voraus, dass das
Verfahren den Anforderungen der Grundsätze ordnungsgemäßer
DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) genügt (Anlage zum
BMF-Schreiben vom 7. November 1995 - IV A 8 -
S 0316 - 52/95 -, BStBl I S. 738).
13 Bei der Prüfung elektronisch übermittelter
Rechnungen i.S.d. § 14 Abs. 3 UStG sind die Grundsätze
des BMF-Schreibens vom 16. Juli 2001 - IV D 2 - S 0316 - 136/01 -,
BStBl I S. 415, über die Grundsätze zum Datenzugriff und zur
Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) zu beachten. Fordert das
Finanzamt den Unternehmer zur Vorlage der Rechnung auf, ist es nicht zu
beanstanden, wenn der Unternehmer als vorläufigen Nachweis einen
Ausdruck der elektronisch übermittelten Rechnung vorlegt. Dies
entbindet den Unternehmer allerdings nicht von der Verpflichtung, auf
Anforderung nachzuweisen, dass die elektronisch übermittelte Rechnung
die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 UStG erfüllt.
2.2 Erstellung
2.2.1 Qualifizierte elektronische Signatur
14 Gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG ist eine elektronisch
übermittelte Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
(§ 2 Nr. 3 SigG) oder mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur mit Anbieter-Akkreditierung (§ 2 Nr. 15 SigG)
zu versehen. Zur Erstellung der Signatur wird ein qualifiziertes
Zertifikat benötigt, das von einem Zertifizierungsdiensteanbieter
ausgestellt wird und mit dem die Identität des Zertifikatsinhabers
bestätigt wird (§ 2 Nr. 7 SigG).
15 Dieses Zertifikat kann nach § 2 Nr. 7 SigG nur
auf natürliche Personen ausgestellt werden. Es ist zulässig, dass eine
oder mehrere natürliche Personen im Unternehmen bevollmächtigt werden,
für den Unternehmer zu signieren. Eine Verlagerung der dem leistenden
Unternehmer oder dem von diesem beauftragten Dritten obliegenden
steuerlichen Verpflichtungen ist damit jedoch nicht verbunden.
16 Der Zertifikatsinhaber kann zusätzliche Attribute
einsetzen (vgl. § 7 SigG). Ein Attribut kann z.B. lauten
"Frau Musterfrau ist Handlungsbevollmächtigte des Unternehmers A und
berechtigt, für Unternehmer A Rechnungen bis zu einer Höhe von
100 000 Euro Gesamtbetrag zu unterzeichnen". Auch
Vertreterregelungen und ggf. erforderliche Zeichnungsberechtigungen,
die an die Unterzeichnung durch mehrere Berechtigte gekoppelt sind,
können durch Attribute abgebildet werden.
17 Nach § 5 Abs. 3 SigG kann in einem
qualifizierten Zertifikat auf Verlangen des Zertifikatsinhabers
anstelle seines Namens ein Pseudonym aufgeführt werden. Das Finanzamt
hat gemäß § 14 Abs. 2 SigG einen Anspruch auf Auskunft
gegenüber dem Zertifizierungsdiensteanbieter, soweit dies zur Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
18 Für die Erstellung qualifizierter elektronischer
Signaturen sind alle technischen Verfahren (z.B. Smart-Card,
"Kryptobox") zulässig, die den Vorgaben des Signaturgesetzes
entsprechen. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen auf Anforderung
nachzuweisen. Der Rechnungsaussteller kann die Rechnungen auch in einem
automatisierten Massenverfahren signieren.
19 Es ist zulässig, mehrere Rechnungen an einen
Rechnungsempfänger in einer Datei zusammenzufassen und diese Datei mit
nur einer qualifizierten elektronischen Signatur an den Empfänger zu
übermitteln.
2.2.2 Elektronischer Datenaustausch (EDI-Rechnungen)
20 Gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 UStG ist es zulässig, eine
Rechnung im EDI-Verfahren zu übermitteln, wenn zusätzlich eine
zusammenfassende Rechnung (Sammelrechnung) in Papierform oder in
elektronischer Form, wenn diese mindestens mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur versehen wurde, übermittelt wird. Voraussetzung
für die Anerkennung der im EDI-Verfahren übermittelten Rechnungen ist,
dass über den elektronischen Datenaustausch eine Vereinbarung nach
Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom
19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen
Datenaustausches (ABl. EG Nr. L 338 S. 98) besteht, in der
der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft
und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
21 Für mehrere getrennte Lieferungen von Gegenständen oder
mehrere Dienstleistungen kann periodisch (z.B. Tag, Woche, Monat) eine
zusammenfassende Rechnung ausgestellt werden. Diese muss die in
§ 14 Abs. 4 und § 14a UStG aufgeführten Merkmale
enthalten. Bei fehlenden Angaben ist auf die ergänzenden Dokumente
hinzuweisen (§ 31 Abs. 1 UStDV). Die zusammenfassende
Rechnung muss dabei für die einzelnen Umsätze eines
Übertragungszeitraums die Entgelte in einer Summe zusammenfassen. Das
Gleiche gilt für die darauf entfallenden Steuerbeträge.
2.2.3 Sonderregelungen
22 Auch bei Rechnungen, die per Telefax oder E-Mail
übermittelt werden, und bei als Rechnungen geltenden Fahrausweisen
i.S.d. § 34 UStDV, die im Online-Verfahren erstellt werden, handelt es
sich um elektronisch übermittelte Rechnungen. Hierfür gelten unter der
Voraussetzung, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit
des Inhalts der Rechnung im Einzelfall gegeben sind, folgende
Sonderregelungen:
2.2.3.1 Per Telefax oder E-Mail übermittelte Rechnung
23 Bei der Übermittlung von Rechnungen per Telefax ist nur
die Übertragung von Standard-Telefax an Standard-Telefax zulässig.
Voraussetzung für die Anerkennung zum Zweck des Vorsteuerabzuges ist,
dass der Rechnungsaussteller einen Ausdruck in Papierform aufbewahrt
und der Rechnungsempfänger die eingehende Telefax-Rechnung in
ausgedruckter Form aufbewahrt. Sollte das Telefax auf Thermopapier
ausgedruckt sein, ist es durch einen nochmaligen Kopiervorgang auf
Papier zu konservieren, das für den gesamten Aufbewahrungszeitraum nach
§ 14b Abs. 1 UStG lesbar ist.
24 Bei allen anderen Telefax-Übertragungsformen wie z.B.
Übertragung von Standard-Telefax an Computer-Telefax/Fax-Server,
Übertragung von Computer-Telefax/Fax-Server an Standard-Telefax und
Übertragung von Computer-Telefax/Fax-Server an
Computer-Telefax/Fax-Server sowie bei Übermittlung der Rechnung per
E-Mail ist entsprechend § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG eine
qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte
elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung erforderlich, um die
Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten zu gewährleisten.
2.2.3.2 Online-Fahrausweise
25 Bei Fahrausweisen (§ 34 UStDV) ist es für Zwecke des
Vorsteuerabzuges nicht zu beanstanden, wenn der Fahrausweis im
Online-Verfahren abgerufen wird und durch das Verfahren sichergestellt
ist, dass eine Belastung auf einem Kunden- oder Kreditkartenkonto
erfolgt. Zusätzlich hat der Rechnungsempfänger einen Papierausdruck des
im Online-Verfahren abgerufenen Dokuments aufzubewahren, das die nach
§ 34 UStDV erforderlichen Angaben enthält.
2.3 Elektronisch übermittelte Gutschriften
26 Eine Gutschrift auf elektronischem Weg ist zulässig. Dabei
ist die Gutschrift durch den Leistungsempfänger mindestens mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei Abrechnung
durch Gutschrift im EDI-Verfahren hat der Leistungsempfänger zusätzlich
eine zusammenfassende Rechnung nach Maßgabe des § 14 Abs. 3
Nr. 2 UStG zu erstellen und zu übermitteln (siehe Rz.
20 f.). Die Sonderregelungen nach Rz. 22 ff. gelten
entsprechend.
2.4 Erstellung und elektronische Übermittlung von Rechnungen durch Dritte
27 Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des
Unternehmers oder eines in § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG
bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden
(§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG). Dies gilt auch für
elektronisch übermittelte Rechnungen.
28 Bei der Einschaltung von Dritten werden eine oder mehrere
natürliche Personen beim Dritten bevollmächtigt, für den leistenden
Unternehmer oder im Fall der Gutschrift für den Leistungsempfänger
Rechnungen mindestens mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
zu versehen.
29 Die Anforderungen des § 14 Abs. 3 UStG
gelten nicht für die Übermittlung der Daten vom leistenden Unternehmer
oder vom Leistungsempfänger zum Zweck der Rechnungserstellung an den
Dritten. Der Dritte ist nach § 93 ff. AO verpflichtet, dem Finanzamt
die Prüfung des Verfahrens durch Erteilung von Auskünften und Vorlage
von Unterlagen in seinen Räumen zu gestatten.
30 Der Empfänger einer elektronisch übermittelten Rechnung,
die mit mindestens einer qualifizierten elektronischen Signatur
versehen wurde, kann die ihm nach den GDPdU vorgeschriebenen
Prüfungsschritte auch auf einen Dritten übertragen. Dies gilt
insbesondere für die entsprechende Prüfung einer elektronisch
übermittelten Rechnung in Form einer Gutschrift mit mindestens einer
qualifizierten elektronischen Signatur.
3 Pflichtangaben in der Rechnung
31 Die folgenden Ausführungen gelten nur für Rechnungen an
andere Unternehmer oder an juristische Personen, soweit sie nicht
Unternehmer sind, sowie an andere Leistungsempfänger, die in
§ 14a UStG bezeichnet sind. Dabei ist es unerheblich, ob es
sich um steuerpflichtige oder steuerfreie Leistungen oder um
Teilleistungen handelt oder ob die Sonderregelungen nach den §§ 23
bis 25c UStG angewendet werden.
32 Die Pflichtangaben ergeben sich aus § 14 Abs. 4, § 14a UStG sowie aus den §§ 33 und 34 UStDV.
33 Die Gesamtheit aller Dokumente, die die nach § 14
Abs. 4 und § 14a UStG geforderten Angaben insgesamt
enthalten, bildet die Rechnung. In einem Dokument fehlende Angaben
müssen in anderen Dokumenten enthalten sein. In einem dieser Dokumente
müssen mindestens das Entgelt und der Steuerbetrag angegeben werden.
Außerdem sind in diesem Dokument alle anderen Dokumente zu bezeichnen,
aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 und § 14a UStG
erforderlichen Angaben insgesamt ergeben (§ 31
Abs. 1 UStDV). Alle Dokumente müssen vom Rechnungsaussteller
erstellt werden. Im Fall der Gutschrift muss deshalb der
Gutschriftsaussteller alle Dokumente erstellen. Ist ein Dritter mit der
Rechnungserstellung beauftragt (§ 14 Abs. 2
Satz 5 UStG), ist auch derjenige, der den Dritten mit der
Rechnungserstellung beauftragt hat, zur Erstellung der fehlenden
Dokumente berechtigt. Hinsichtlich der Leistungsbeschreibung ist es
zulässig, auf den vom leistenden Unternehmer erstellten Lieferschein
Bezug zu nehmen.
3.1 Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
34 Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG sind in der Rechnung
der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers und des
Leistungsempfängers jeweils vollständig anzugeben. Dabei ist es gemäß
§ 31 Abs. 2 UStDV wie bisher ausreichend, wenn sich aufgrund
der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die
Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des
Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen. Verfügt der
Leistungsempfänger über ein Postfach oder über eine Großkundenadresse,
ist es ausreichend, wenn diese Daten anstelle der Anschrift angegeben
werden.
35 Im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft kann der Name
und die Anschrift der Organgesellschaft angegeben werden, wenn der
leistende Unternehmer oder der Leistungsempfänger unter dem Namen und
der Anschrift der Organgesellschaft die Leistung erbracht bzw. bezogen
hat. Bei Unternehmern, die über mehrere Zweigniederlassungen,
Betriebsstätten oder Betriebsteile verfügen, gilt jede betriebliche
Anschrift als vollständige Anschrift.
3.2 Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers
36 Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG muss der
leistende Unternehmer in der Rechnung entweder die ihm vom inländischen
Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen
erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben. Wurde dem
leistenden Unternehmer keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
erteilt, ist zwingend die erteilte Steuernummer anzugeben. Wenn das
Finanzamt eine gesonderte Steuernummer für Zwecke der Umsatzbesteuerung
erteilt hat (z. B. bei von der Zuständigkeit nach dem Betriebssitz
abweichender Zuständigkeit nach § 21 AO), ist diese anzugeben. Erteilt
das Finanzamt dem leistenden Unternehmer eine neue Steuernummer (z.B.
bei Verlagerung des Unternehmenssitzes), ist nur noch diese zu
verwenden. Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer die vom
Finanzamt erteilte Steuernummer um zusätzliche Angaben (z.B. Name oder
Anschrift des Finanzamts, Finanzamtsnummer oder Länderschlüssel)
ergänzt. Im Fall der Gutschrift ist die Steuernummer bzw. die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers und
nicht die des die Gutschrift erteilenden Unternehmers anzugeben. Zu
diesem Zweck hat der leistende Unternehmer (Gutschrifts-empfänger) dem
Aussteller der Gutschrift seine Steuernummer oder Umsatzsteuer
Identifikations-nummer mitzuteilen. Dies gilt auch für einen
ausländischen Unternehmer, dem von einem inländischen Finanzamt eine
Steuernummer oder vom Bundesamt für Finanzen eine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde.
37 Leistet ein Unternehmer im eigenen Namen (Eigengeschäft)
und vermittelt er einen Umsatz in fremden Namen und für fremde Rechnung
(vermittelter Umsatz), gilt für die Angabe der Steuernummer oder der
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Folgendes:
- Für das Eigengeschäft gibt der leistende Unternehmer seine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an.
- Rechnet der Unternehmer über einen vermittelten Umsatz ab
(z.B. Tankstellenbetreiber, Reisebüro), hat er die Steuernummer oder
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers (z.B.
Mineralölgesellschaft, Reiseunternehmen) anzugeben.
- Werden das Eigengeschäft und der vermittelte Umsatz in einer
Rechnung aufgeführt (vgl. Abschnitt 188 Abs. 3 UStR),
kann aus Vereinfachungsgründen der jeweilige Umsatz durch Kennziffern
oder durch Symbole der jeweiligen Steuernummer oder
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zugeordnet werden. Diese sind in der
Rechnung oder in anderen Dokumenten (§ 31 UStDV) zu erläutern.
38 Im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft muss die
Organgesellschaft die ihr oder dem Organträger erteilte
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Steuernummer des
Organträgers angeben.
39 Die Angabe der Steuernummer oder der
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist vorbehaltlich der §§ 33 und
34 UStDV auch erforderlich, wenn:
- beim leistenden Unternehmer die Umsatzsteuer gemäß § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird,
- ausschließlich über steuerfreie Umsätze abgerechnet wird,
- der Leistungsempfänger gemäß § 13b Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 bis 4 UStG i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes
2004 Steuerschuldner ist (vgl. auch § 14a Abs. 5 UStG).
40 Bei Verträgen über Dauerleistungen ist es unschädlich,
wenn vor dem 1. Januar 2004 geschlossene Verträge keine
Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden
Unternehmers enthalten. Es ist nicht erforderlich, diese Verträge um
die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu
ergänzen. Ein nach dem 31. Dezember 2003 geschlossener
Vertrag erfüllt die Anforderung des § 14 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 UStG, wenn er die Steuernummer oder die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers enthält.
Ist in dem Vertrag die Steuernummer angegeben und erteilt das Finanzamt
dem leistenden Unternehmer eine neue Steuernummer (z.B. bei Verlagerung
des Unternehmenssitzes), ist der Vertragspartner in geeigneter Weise
darüber zu informieren. Die leichte Nachprüfbarkeit dieser Angabe muss
beim Leistungsempfänger gewährleistet sein. Es ist nicht erforderlich,
dass auf den Zahlungsbelegen die Steuernummer oder die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers
angegeben ist.
3.3 Fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer)
41 Durch die fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer) soll ab
sichergestellt werden, dass die vom Unternehmer erstellte Rechnung
einmalig ist. Bei der Erstellung der Rechnungsnummer ist es zulässig,
eine oder mehrere Zahlen- oder Buchstabenreihen zu verwenden. Auch eine
Kombination von Ziffern mit Buchstaben ist möglich. Es ist auch
zulässig, im Rahmen eines weltweiten Abrechnungssystems verschiedener,
in unterschiedlichen Ländern angesiedelter Konzerngesellschaften nur
einen fortlaufenden Nummernkreis zu verwenden.
42 Bei der Erstellung der Rechnungsnummer bleibt es dem
Rechnungsaussteller überlassen, wie viele und welche separaten
Nummernkreise geschaffen werden, in denen eine Rechnungsnummer jeweils
einmalig vergeben wird. Dabei sind Nummernkreise für zeitlich,
geographisch oder organisatorisch abgegrenzte Bereiche zulässig, z.B.
für Zeiträume (Monate, Wochen, Tage), verschiedene Filialen,
Betriebsstätten einschließlich Organgesellschaften oder Bestandsobjekte.
43 Es muss jedoch gewährleistet sein (z.B. durch Vergabe
einer bestimmten Klassifizierung für einen Nummernkreis), dass die
jeweilige Rechnung leicht und eindeutig dem jeweiligen Nummernkreis
zugeordnet werden kann und die Rechnungsnummer einmalig ist.
44 Bei Verträgen über Dauerleistungen ist es unschädlich,
wenn vor dem 1. Januar 2004 geschlossene Verträge keine
fortlaufende Nummer enthalten. Es ist nicht erforderlich, diese
Verträge um eine fortlaufende Nummer zu ergänzen. Bei ab
1. Januar 2004 geschlossenen Verträgen über Dauerleistungen
ist es ausreichend, wenn diese Verträge eine einmalige Nummer enthalten
(z.B. Wohnungs- oder Objektnummer, Mieternummer). Es ist nicht
erforderlich, dass Zahlungsbelege eine gesonderte fortlaufende Nummer
erhalten.
44 Im Fall der Gutschrift ist die fortlaufende Nummer durch den Gutschriftsaussteller zu vergeben.
45 Kleinbetragsrechnungen gemäß § 33 UStDV und
Fahrausweise gemäß § 34 UStDV müssen keine fortlaufende
Nummer enthalten.
3.4 Zeitpunkt der Leistung und der Vereinnahmung des Entgelts
46 Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG ist in der
Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben.
Das gilt auch bei der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des
Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Leistung, sofern der Zeitpunkt
der Vereinnahmung jeweils feststeht und nicht mit dem Rechnungsdatum
identisch ist. In den Fällen, in denen der Zeitpunkt nicht feststeht,
etwa bei einer Rechnung über Voraus- oder Anzahlungen, ist eine Angabe
entbehrlich. Allerdings ist auf der Rechnung kenntlich zu machen, dass
über eine noch nicht erbrachte Leistung abgerechnet wird. Gemäß
§ 31 Abs. 4 UStDV kann als Zeitpunkt der Lieferung oder
sonstigen Leistung dabei der Kalendermonat angegeben werden, in dem die
Leistung ausgeführt wird.
47 Ist in einem Vertrag - z.B. Miet- oder Pachtvertrag,
Wartungsvertrag oder Pauschalvertrag mit einem Steuerberater - der
Zeitraum, über den sich die jeweilige Leistung oder Teilleistung
erstreckt, nicht angegeben, reicht es aus, wenn sich dieser Zeitraum
aus den einzelnen Zahlungsbelegen, z.B. aus den Überweisungsaufträgen
oder den Kontoauszügen, ergibt. Soweit periodisch wiederkehrende
Zahlungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses in der Höhe und zum
Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeiten erfolgen und keine
ausdrückliche Zahlungsbestimmung vorliegt, ergibt sich der Zeitpunkt
der Leistung aus Vereinfachungsgründen durch die Zuordnung der Zahlung
zu der Periode, in der sie geleistet wird. Dabei wird es nicht
beanstandet, wenn der Zahlungsbeleg vom Leistungsempfänger ausgestellt
wird.
3.5 Entgelt
48 Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1
Nr. 7 UStG sind in der Rechnung die jeweiligen Entgelte
aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen
getrennt anzugeben.
49 Zusätzlich ist jede im Voraus vereinbarte Minderung des
Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
anzugeben. Dies bedeutet im Fall der Vereinbarung von Boni, Skonti und
Rabatten, bei denen im Zeitpunkt der Rechnungserstellung die Höhe der
Entgeltsminderung nicht feststeht, dass in der Rechnung auf die
entsprechende Vereinbarung hinzuweisen ist (§ 31
Abs. 1 UStDV). Dies gilt sowohl im Fall des Steuerausweises
in einer Rechnung als auch im Fall des Hinweises auf eine
Steuerbefreiung.
3.6 Steuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung
50 Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG ist in
der Rechnung der Steuersatz sowie der auf das Entgelt entfallende
Steuerbetrag oder im Fall der Steuerbefreiung ein Hinweis auf die
Steuerbefreiung anzubringen. Bei dem Hinweis auf eine Steuerbefreiung
ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer die entsprechende
Vorschrift des UStG oder der 6. EG-Richtlinie nennt. Allerdings
soll in der Rechnung ein Hinweis auf den Grund der Steuerbefreiung
enthalten sein. Dabei reicht regelmäßig eine Angabe in
umgangssprachlicher Form aus (z.B. "Ausfuhr", "innergemeinschaftliche
Lieferung", "steuerfreie Vermietung", "Krankentransport", usw.).
51 Bei Verträgen über Dauerleistungen ist es unschädlich,
wenn vor dem 1. Januar 2004 geschlossene Verträge keinen Hinweis
auf eine anzuwendende Steuerbefreiung enthalten.
4 Berichtigung von Rechnungen
52 Gemäß § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG,
§ 31 Abs. 5 UStDV kann eine Rechnung berichtigt werden, wenn
sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 und § 14a UStG
enthält oder wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Dabei
müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben ergänzt oder
berichtigt werden. Die Berichtigung muss durch ein Dokument erfolgen,
das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist. Dies ist
regelmäßig der Fall, wenn in diesem Dokument die fortlaufende Nummer
der ursprünglichen Rechnung angegeben ist. Das Dokument, mit dem die
Berichtigung durchgeführt werden soll, muss die formalen Anforderungen
der §§ 14 und 14a UStG erfüllen. Dies bedeutet
insbesondere bei elektronischer Übermittlung, dass die Voraussetzungen
des § 14 Abs. 3 UStG gegeben sein müssen.
53 Die Berichtigung einer Rechnung kann nur durch den
Rechnungsaussteller selbst vorgenommen werden. Lediglich in dem Fall,
in dem ein Dritter mit der Ausstellung der Rechnung beauftragt wurde
(§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG), kann die Berichtigung durch
den leistenden Unternehmer selbst oder im Fall der Gutschrift durch den
Gutschriftsaussteller vorgenommen werden. Im Einzelnen wird zur
Ergänzung und Berichtigung von Rechnungsangaben auf Abschnitt 185
Abs. 4 UStR verwiesen.
54 Da der Leistungsempfänger nach § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 UStG im Besitz einer nach §§ 14,
14a UStG ausgestellten Rechnung sein muss, kann er vom
Rechnungsaussteller eine Berichtigung verlangen, wenn die Rechnung
nicht diesen Anforderungen genügt und dadurch der Vorsteuerabzug beim
Leistungsempfänger gefährdet würde. Zum zivilrechtlichen Anspruch vgl.
Rz. 4.
55 Zu den Fällen des unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises vgl. Rz. 78 ff.
5 Rechnungen über Kleinbeträge
56 Gemäß § 33 UStDV sind in Rechnungen, deren
Gesamtbetrag 100 Euro nicht übersteigt (Kleinbetragsrechnungen),
abweichend von § 14 Abs. 4 UStG nur folgende Angaben
erforderlich:
- der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
- das Ausstellungsdatum,
- die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
- das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe sowie
- der anzuwendende Steuersatz oder
- im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Wird in einer Rechnung über verschiedene Leistungen abgerechnet, die
verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind für die verschiedenen
Steuersätzen unterliegenden Leistungen die jeweiligen Summen anzugeben.
57 Dabei sind die übrigen formalen Voraussetzungen des
§ 14 UStG zu beachten. Die Grundsätze der §§ 31 (Angaben
in der Rechnung) und 32 (Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen
Steuersätzen unterliegen) UStDV sind entsprechend anzuwenden.
58 Wird über Leistungen i.S.d. §§ 3c (Ort der Lieferung in
besonderen Fällen), 6a (Innergemeinschaftliche Lieferung) oder 13b
(Leistungsempfänger als Steuerschuldner) UStG abgerechnet, gilt
§ 33 UStDV nicht.
6 Fahrausweise als Rechnungen
59 Fahrausweise gelten gemäß § 34 UStDV als Rechnungen, wenn sie die folgenden Angaben enthalten:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des
Unternehmers, der die Beförderungsleistung ausführt (§ 31
Abs. 2 UStDV ist entsprechend anzuwenden),
- das Ausstellungsdatum,
- das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe,
- den anzuwendenden Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung
nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2
Nr. 10 UStG unterliegt,
- im Fall der Anwendung des § 26 Abs. 3 UStG ein Hinweis auf die grenzüberschreitende Beförderung im Luftverkehr.
60 Auf Fahrausweisen der Eisenbahnen, die dem öffentlichen
Verkehr dienen, kann an Stelle des Steuersatzes die Tarifentfernung
angegeben werden.
61 Die übrigen formalen Voraussetzungen des § 14 UStG
sind zu beachten. Zur Erstellung von Fahrausweisen im Online-Verfahren
vgl. Rz. 25.
62 Fahrausweise für eine grenzüberschreitende Beförderung im
Personenverkehr und im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr gelten
nur dann als Rechnung i.S.d. § 14 UStG, wenn eine
Bescheinigung des Beförderungsunternehmers oder seines Beauftragten
darüber vorliegt, welcher Anteil des Beförderungspreises auf das Inland
entfällt. In der Bescheinigung ist der Steuersatz anzugeben, der auf
den auf das Inland entfallenden Teil der Beförderungsleistung
anzuwenden ist.
63 Die Ausführungen in den Rz. 59 bis 62 gelten für Belege im Reisegepäckverkehr entsprechend.
7 Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
64 § 14a UStG regelt die zusätzlichen Pflichten bei der
Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen. § 14a UStG
ergänzt § 14 UStG. Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die
Regelungen des § 14 UStG unberührt. Dies schließt die nach § 14 Abs. 4
UStG geforderten Angaben ein.
65 Zu den besonderen Fällen gehören:
- Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und Begutachtung (§ 3a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3c UStG),
- Vermittlungsleistungen (§ 3a Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UStG),
- innergemeinschaftliche Güterbeförderungen, damit
zusammenhängende sonstige Leistungen und die Vermittlung dieser
Leistungen (§ 3b Satz 2 UStG),
- Lieferungen i.S.d. § 3c UStG,
- innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a UStG),
- innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge (§§ 2a, 6a UStG),
- Fälle der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG),
- Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 UStG),
- Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) und
- innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte (§ 25b UStG).
66 Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten:
- Eine Rechnung über eine innergemeinschaftliche Lieferung von neuen
Fahrzeugen muss nach § 14a Abs. 4 UStG in jedem Fall die in
§ 1b Abs. 2 und 3 UStG bezeichneten Merkmale enthalten.
- In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25
UStG) und der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) ist nach § 14a
Abs. 6 UStG in der Rechnung auf die Anwendung der entsprechenden
Sonderregelungen hinzuweisen (zur Gestaltung des Hinweises vgl. Rz. 50).
8 Aufbewahrung von Rechnungen
67 Gemäß § 14b Abs. 1 UStG hat der Unternehmer aufzubewahren:
- ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat,
- alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein
Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein
Dritter ausgestellt hat.
68 Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre und beginnt mit
dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wird .
Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die
Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die
Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3
Satz 3 AO).
69 Die Aufbewahrungspflichten gelten auch:
- für Fahrzeuglieferer (§ 2a UStG),
- in den Fällen, in denen der letzte Abnehmer die Steuer nach
§ 13a Abs. 1 Nr. 5 UStG schuldet, für den letzten
Abnehmer und
- in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Steuer
nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet, für den Leistungsempfänger
(unabhängig davon, ob die Leistung für den unternehmerischen oder
nichtunternehmerischen Bereich bezogen wurde).
70 Bei elektronisch übermittelten Rechnungen hat der
Unternehmer neben der Rechnung auch die Nachweise über die Echtheit und
die Unversehrtheit der Daten aufzubewahren (z.B. qualifizierte
elektronische Signatur), selbst wenn nach anderen Vorschriften die
Gültigkeit dieser Nachweise bereits abgelaufen ist.
71 Die Rechnungen müssen über den gesamten Aufbewahrungszeitraum lesbar sein. Nachträgliche Änderungen sind nicht zulässig.
72 Die Rechnungen können unter bestimmten Voraussetzungen als
Wiedergaben auf einem Bildträger (z.B. Mikrofilm) oder auf anderen
Datenträgern (z.B. Magnetband, Diskette, CD-Rom) aufbewahrt werden
(vgl. § 147 Abs. 2 AO). Das bei der Aufbewahrung
angewandte Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung,
insbesondere den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 1. Februar
1984 (BStBl I S. 155) und den diesem Schreiben beigefügten
"Mikrofilm-Grundsätzen" sowie den "Grundsätzen DV-gestützter
Buchführungssysteme - GoBS -" (Anlage zum BMF-Schreiben vom
7. November 1995 - BStBl I S. 738), entsprechen. Unter dieser
Voraussetzung können die Originale der Rechnungen grundsätzlich
vernichtet werden (vgl. Abschnitt 255 Abs. 2 UStR).
73 Im
Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete
ansässige Unternehmer sind verpflichtet, die Rechnungen im Inland oder
in einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete
aufzubewahren (§ 14b Abs. 2 Satz 1 UStG). Ein im Inland oder
in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete
ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der in einem dieser Gebiete
einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine
Zweigniederlassung hat (§ 14b Abs. 3 UStG).
74 Bei elektronisch aufbewahrten Rechnungen (dabei muss es
sich nicht um elektronisch übermittelte Rechnungen handeln) kann der im
Inland oder der in einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten
Gebiete ansässige Unternehmer die Rechnungen im Gemeinschaftsgebiet, in
einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete, im Gebiet von
Büsingen oder auf der Insel Helgoland aufbewahren, soweit eine
vollständige Fernabfrage (Online-Zugriff) der betreffenden Daten und
deren Herunterladen und Verwendung durch das Finanzamt gewährleistet
ist. Bewahrt der Unternehmer in diesem Fall die Rechnungen nicht im
Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete
auf, hat er dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt den
Aufbewahrungsort unaufgefordert und schriftlich mitzuteilen.
75 Ein nicht im Inland oder in einem der in § 1
Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässiger Unternehmer hat die
Rechnungen im Gemeinschaftsgebiet, in einem der in § 1 Abs. 3
UStG bezeichneten Gebiete, im Gebiet von Büsingen oder auf der Insel
Helgoland aufzubewahren. Er ist verpflichtet, dem Finanzamt auf dessen
Verlangen alle aufzubewahrenden Rechnungen und Daten oder die an deren
Stelle tretenden Bild- und Datenträger unverzüglich zur Verfügung zu
stellen. Kommt der Unternehmer dieser Verpflichtung nicht oder nicht
rechtzeitig nach, kann das Finanzamt verlangen, dass er die Rechnungen
im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG
bezeichneten Gebiete aufbewahrt. Ist ein nicht im Gemeinschaftsgebiet
ansässiger Unternehmer nach den Bestimmungen des Staates, in dem er
ansässig ist, verpflichtet, die Rechnungen im Staat der Ansässigkeit
aufzubewahren, ist es ausreichend, wenn dieser Unternehmer im
Gemeinschaftsgebiet Ablichtungen der aufzubewahrenden Rechnungen
aufbewahrt.
76 Für die Archivierung und Prüfbarkeit von Rechnungen sind
die Vorschriften der Abgabenordnung (insbesondere §§ 146, 147, 200 AO)
sowie das BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001, IV D 2 -
S 0316 - 136/01, BStBl 2001 I S. 415, über die Grundsätze zum
Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) zu
beachten.
77 Für den Bereich der Ertragsteuern bestimmt sich der Aufbewahrungsort weiterhin nach § 146 Abs. 2 AO.
9 Unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis
9.1 Unrichtiger Steuerausweis
78 Weist der leistende Unternehmer oder der von ihm
beauftragte Dritte in einer nach dem 31. Dezember 2003
ausgestellten Rechnung einen höheren Steuerbetrag aus, als der
leistende Unternehmer nach dem Gesetz schuldet (unrichtiger
Steuerausweis), schuldet der leistende Unternehmer auch den Mehrbetrag
(§ 14c Abs. 1 UStG). Die Rechtsfolgen treten unabhängig
davon ein, ob die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 und
§ 14a UStG aufgeführten Angaben enthält. Die Angabe des
Entgelts als Grundlage des gesondert ausgewiesenen Steuerbetrages ist
jedoch unverzichtbar.
79 Der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte
Dritte kann den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger
berichtigen. In diesem Fall ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend
anzuwenden. Die Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrages ist folglich
für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in welchem dem
Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung erteilt wurde. Zur
Berichtigung von Rechnungen im Übrigen vgl. Rz. 52 bis 54.
80 Hat der Leistungsempfänger entgegen § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 UStG einen höheren Betrag als die für die
Lieferung oder sonstige Leistung gesetzlich geschuldete Steuer als
Vorsteuer geltend gemacht, hat er den Mehrbetrag an das Finanzamt
zurückzuzahlen. Die Rückzahlung ist für den Besteuerungszeitraum
vorzunehmen, für den der Mehrbetrag als Vorsteuer abgezogen wurde.
81 In den Fällen eines unrichtigen Steuerausweises bei
Umsätzen im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen
Unternehmer für dessen Unternehmen (§ 1 Abs. 1a UStG)
und bei Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach
§ 9 UStG ist die Berichtigung des geschuldeten Betrages
jedoch nur zulässig, wenn die Rechnung berichtigt wird und soweit die
Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist (§ 14c Abs. 1
Satz 3 UStG). Zur Beseitigung der Gefährdung des
Steueraufkommens und zum besonderen Berichtigungsverfahren vgl. Rz. 82
bis 85.
9.2 Unberechtigter Steuerausweis
82 Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausweist, obwohl
er dazu nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet
den ausgewiesenen Betrag (§ 14c Abs. 2 Sätze 1 und
2 UStG). Dies betrifft vor allem Kleinunternehmer, bei denen die
Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird, gilt
aber auch, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und
einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine
Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Die Rechtsfolgen
treten unabhängig davon ein, ob die Rechnung alle in § 14
Abs. 4 und § 14a UStG aufgeführten Angaben enthält. Die
Angabe des Rechnungsausstellers und des Entgelts als Grundlage des
gesondert ausgewiesenen Steuerbetrages sind jedoch unverzichtbar.
83 Soweit der Aussteller der Rechnung den unberechtigten
Steuerausweis gegenüber dem Belegempfänger für ungültig erklärt hat und
die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wurde, ist dem Schuldner
des Steuerbetrages die Möglichkeit zur Berichtigung einzuräumen
(§ 14c Abs. 2 Satz 3 ff. UStG). § 17 Abs. 1
UStG ist entsprechend anzuwenden.
Auf den guten Glauben des Ausstellers der betreffenden Rechnung
kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 22. Februar 2001,
BStBl 2004 II S. ....) . Die Gefährdung des
Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger
der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an
das Finanzamt zurückgezahlt worden ist.
84 Der Schuldner des unberechtigt ausgewiesenen Betrages hat
die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages bei dem für seine
Besteuerung zuständigen Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen.
Diesem Antrag hat er ausreichende Angaben über die Identität des
Rechnungsempfängers beizufügen. Das Finanzamt des Schuldners des
unberechtigt ausgewiesenen Betrages hat durch Einholung einer Auskunft
beim Finanzamt des Rechnungsempfängers zu ermitteln, in welcher Höhe
und wann ein unberechtigt in Anspruch genommener Vorsteuerabzug durch
den Rechnungsempfänger zurückgezahlt wurde. Nach Einholung dieser
Auskunft teilt das Finanzamt des Schuldners des unberechtigt
ausgewiesenen Betrages diesem mit, für welchen Besteuerungszeitraum und
in welcher Höhe die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages
vorgenommen werden kann. Die Berichtigung des geschuldeten
Steuerbetrages ist in entsprechender Anwendung des § 17
Abs. 1 UStG für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem
die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist (§ 14c
Abs. 2 Satz 5 UStG). Wurde beim Empfänger der Rechnung
kein Vorsteuerabzug vorgenommen, ist der wegen unberechtigten
Steuerausweises geschuldete Betrag beim Aussteller der Rechnung für den
Zeitraum zu berichtigen, in dem die Steuer gemäß § 13 Abs. 1
Nr. 4 UStG entstanden ist.
85 Für die Berichtigung des aufgrund des unberechtigten
ausgewiesenen Steuerbetrages nach § 14c Abs. 2 UStG ergangenen
Steuerbescheides gelten die allgemeinen verfahrensrechtlichen
Vorschriften der Abgabenordnung.
9.3 Altfälle
86 Die Regelungen der Rz. 82 bis 85 sind sinngemäß auch in
allen Fällen anzuwenden, in denen in einer vor dem 1. Januar 2004
erteilten Rechnung die Steuer unberechtigt ausgewiesen wurde (§ 14
Abs. 3 UStG in der bis 31. Dezember 2003 geltenden
Fassung). Sofern eine Änderung der Festsetzung des
Besteuerungszeitraums der Beseitigung der Gefährdung des
Steueraufkommens wegen Eintritt der Bestandskraft nicht mehr möglich
ist, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Erlass gemäß
§ 227 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen vorliegen.
10 Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
87 Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
ist nur die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige
Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen des
Leistungsempfängers ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehbar.
Ein Vorsteuerabzug ist damit nicht zulässig, soweit der die Rechnung
ausstellende Unternehmer die Steuer nach § 14c UStG schuldet.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der Leistungsempfänger
im Besitz einer nach den §§ 14 und 14a UStG ausgestellten Rechnung
ist und dass die Rechnung alle in den §§ 14 und 14a UStG
geforderten Angaben enthält, d.h., die Angaben in der Rechnung
vollständig und richtig sind. Im Fall der Berichtigung einer Rechnung
nach § 31 Abs. 5 UStDV (siehe Rz. 52 bis 54) ist ein
Vorsteuerabzug erst in dem Zeitpunkt zulässig, in dem alle nach den
§§ 14 und 14a UStG erforderlichen Angaben an den
Leistungsempfänger übermittelt wurden.
88 Der Leistungsempfänger hat die in der Rechnung enthaltenen
Angaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Dabei
ist allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
89 Die Überprüfung der Richtigkeit der Steuernummer oder der
inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der Rechnungsnummer
ist dem Rechnungsempfänger regelmäßig nicht möglich. Ist eine dieser
Angaben unrichtig und konnte der Unternehmer dies nicht erkennen,
bleibt der Vorsteuerabzug erhalten, wenn im Übrigen die Voraussetzungen
für den Vorsteuerabzug gegeben sind.
Unberührt davon bleibt, dass der Unternehmer
gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
nur die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige
Leistungen eines anderen Unternehmers für sein Unternehmen als
Vorsteuer abziehen kann. Deshalb ist z.B. der Vorsteuerabzug zu
versagen, wenn die Identität des leistenden Unternehmers mit den
Rechnungsangaben nicht übereinstimmt oder über eine nicht ausgeführte
Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird.
90 Hinsichtlich der übrigen nach den §§ 14, 14a UStG
erforderlichen Angaben hat der Rechnungsempfänger dagegen die
inhaltliche Richtigkeit der Angaben zu überprüfen. Dazu gehört
insbesondere, ob es sich bei der ausgewiesenen Steuer um gesetzlich
geschuldete Steuer für eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt.
Bei unrichtigen Angaben entfällt der Vorsteuerabzug. Zu den unrichtigen
Angaben, die eine Versagung des Vorsteuerabzuges zur Folge haben,
zählen in einer Rechnung enthaltene Rechenfehler oder die unrichtige
Angabe des Entgelts, des Steuersatzes oder des Steuerbetrages. Im Fall
des § 14c Abs. 1 UStG kann der Vorsteuerabzug jedoch
unter den übrigen Voraussetzungen in Höhe der für die bezogene Leistung
geschuldeten Steuer vorgenommen werden.
91 Der Vorsteuerabzug kann erst zu dem Zeitpunkt in Anspruch
genommen werden, in dem der Rechnungsaussteller die Rechnung nach
§ 31 Abs. 5 UStDV berichtigt hat und die zu berichtigenden
Angaben an den Rechnungsempfänger übermittelt hat.
92 Ungenauigkeiten führen unter den übrigen Voraussetzungen
nicht zu einer Versagung des Vorsteuerabzuges, wenn z.B. bei
Schreibfehlern im Namen oder der Anschrift des leistenden Unternehmers
oder des Leistungsempfängers oder in der Leistungsbeschreibung
ungeachtet dessen eine eindeutige und unzweifelhafte Identifizierung
der am Leistungsaustausch Beteiligten, der Leistung und des
Leistungszeitpunkts möglich ist und die Ungenauigkeiten nicht
sinnentstellend sind.
11 Anwendungsregelungen
93 Dieses Schreiben tritt mit Wirkung ab 1. Januar 2004
an die Stelle der BMF-Schreiben vom 25. Mai 1992, IV A 2 - S 7280
- 8/92 (BStBl 1992 I S. 376 = SIS 92 14 25 ) und vom
28. Juni 2002, IV B 7 - S 7280 - 151/02 (BStBl 2002 I S. 660
= SIS 02 09 74).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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