Am 02.02.2011 hat das Bundeskabinett das Steuervereinfachungsgesetz 2011 beschlossen. Der NKR begrüßt die Bestrebungen der Bundesregierung, Besteuerungsverfahren einfacher, transparenter und nachvollziehbarer auszugestalten. Der Gesetzentwurf stellt hierfür einen ersten Schritt dar. Die größte Bürokratieentlastung innerhalb des Steuervereinfachungsgesetzes ergibt sich durch die Erleichterung der elektronischen Rechnungsstellung. Damit wird die Wirtschaft um rd. 4 Mrd. Euro entlastet.
Das Umsatzsteuergesetz (UStG) sieht bisher für Rechnungen, die auf elektronischem Weg übermittelt werden, hohe technische Anforderungen vor. In diesen Fällen kann der Unternehmer die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts bislang nur gewährleisten, indem er entweder eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet oder ein Verfahren zum elektronischen Datenaustausch (sog. EDI-Verfahren) nutzt. Beide Verfahren verursachen hohe und spürbare Bürokratiekosten in den Unternehmen. Sie stellen somit in vielen Fällen eine beachtliche Hürde dar, auf elektronische Verfahren umzustellen. Der Gesetzentwurf sieht nun eine erhebliche Vereinfachung vor. Jeder Steuerpflichtige kann selbst festlegen, in welcher Weise er die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet. Dies kann insbesondere durch innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die eine verlässliche Zuordnung einer Rechnung zu einer Leistung ermöglichen. Die Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur und des EDI-Verfahrens sind auch weiterhin möglich, aber nicht mehr zwingend erforderlich. Sind Herkunft und Unversehrtheit gewährleistet, reicht beispielsweise eine E-Mail mit einem pdf-Dokument.
Der Normenkontrollrat ist überzeugt, dass es sich bei dem Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur um eine entscheidende Hürde handelt, die viele Unternehmen bislang davon abgehalten hat, auf eine elektronische Rechnungsstellung und eine damit im Zusammenhang stehende elektronische Rechnungsbearbeitung insgesamt umzusteigen. Daher erwartet der Normenkontrollrat von der Regelung einen deutlichen Impuls, der über den Bereich der konkreten Ausstellung der elektronischen Rechnung hinausgeht.
Jedoch werden nicht alle Unternehmen in Zukunft auf die elektronische Rechnungsstellung und -bearbeitung umstellen. Kleine und mittlere Unternehmen nutzen z.B. oftmals noch kein elektronisches Archiv. Damit auch diese Unternehmen zunehmend von den Vorteilen der elektronischen Rechnungsstellung profitieren, sollten im weiteren Verfahren die Regelungen zur elektronischen Archivierung nach dem UStG dahingehend überprüft werden, ob elektronische Rechnungen stets in elektronischer Form aufbewahrt werden müssen oder ob nicht alternative Aufbewahrungsmöglichkeiten zugelassen werden können. Somit könnte der Anwenderkreis noch erweitert werden.
Der Normenkontrollrat begrüßt ausdrücklich, dass sich das Bundesministerium der Finanzen bei den Verhandlungen auf europäischer Ebene für eine Vereinfachung der zugrundeliegenden Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausgesprochen hatte und dass die Vereinfachungen bereits zum 1. Juli 2011 und nicht erst - wie vom EU-Recht vorgesehen - zum 1. Januar 2013 greifen.
(Quelle: Newsletter des Nationalen Normenkontrollrates vom 2. Februar 2011)
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