Auf die Frage an einen Unternehmer, was dieser denn mit seinen
eingehenden elektronischen Rechnungen macht, erhalte ich nach wie vor
in gut 80% der Fälle ungefähr folgende Antwort: „Die wird ausgedruckt;
Merkt ja keiner; und wenn der Betriebsprüfer es doch beanstandet dann
rufe ich den Lieferanten an und er sendet mir diese Rechnung im
Original per Post.“ Der folgende Beitrag wir im Einzelnen der Frage nachgehen, welche
Rechtsfolgen genau ausgelöst werden, wenn sich entweder der Versender
oder der Empfänger von elektronischen Rechnungen nicht an die
Regelungen zur elektronischen Form in § 14 Abs.3 UStG hält.
Wie sich sogleich zeigen wird, sind diese für Versender und
Empfänger durchaus verschieden. Allerdings zeigt sich auch
überdeutlich, dass ein Verstoß gegen die Formvorschriften bei
elektronischen Rechnungen alles Andere als eine Bagatelle ist, die
neben gehörigen strafrechtlichen Sanktionen eben auch unangenehme
steuerliche und zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen kann.
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