Der Aufsatz in der Zeitschrift "Die Steuerberatung", der hier vom Verlag freundlicherweise in fast vollständigem Umfang zur Verfügung gestellt wurde, analysiert die Änderungen der Vorschriften für Elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) durch die Richtlinie 45/2010 EU2 vom 13. 7. 2010, welche die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie EG 112/2006 vom 28. 11. 2006 mit Wirkung zum 13. 7. 2010 änderte. Besonders interessant sind die Ausführungen zum verlässlichen Prüfpfad (Audit-Trail), der als organisatorisches Verfahren, durch die RL 45/2010 EU neu eingeführt wurde.
Die Umsetzung in deutsches Recht sollte gem. Art. 16 Abs. 3 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 mit Wirkung zum 1. 7. 2011 durch Anpassung von § 14 Abs. 1, 3 und § 14b Abs. 1 Satz 2 sowie § 27 Abs. 18 UStG n. F. erfolgen. Durch das Scheitern des Gesetzes im Bundesrat ist zwar zunächst keine Umsetzung zum 01.07.2011 in deutsches Recht erfolgt. Der Beitrag befasst sich jedoch ohnehin fast ausschließlich mit den europarechtlichen Vorgaben für die elektronische Rechnung die bis Ende zum 31.12.2012 umzusetzen sind.
Schlussthesen des Artikels
Der Autor stellte folgende zusammenfassende Thesen dar, die zur Diskussion anregen sollten:
1. Der ungeschützte Versand von elektronischen Rechnung durch das Internet per E-Mail oder anders, erfüllt auch in Zukunft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die gesetzlichen Anforderungen und bleibt strafbewehr untersagt.
2. Entgegen der teilweise zu lesenden Behauptung, die elektronische Signatur auf Rechnungen wäre abgeschafft, bleibt diese wie das EDI-Verfahren nach wie vor gesetzlich zulässig. Es ist also kein Verfahren entfallen sondern ein neues Verfahren hinzugekommen. Der verlässliche Prüfpfad.
3. Kein derzeit verfügbares Verfahren kann alle gesetzlichen Anforderungen an elektronische Rechnungen aus eigener Vollkommenheit erfüllen. Es bedarf somit immer einer angemessenen Kombination von verfügbaren Verfahren.
4. Ein verlässlicher Prüfpfad kann grundsätzlich durch interne Systeme im Sinne der GoBS und einer Papierspur erbracht werden, sofern eine Eignung für die Sicherheitsziele (Authentizität/ Integrität/Lesbarkeit) auf beiden Seiten der Kommunikation dadurch gegeben ist.
5. In ständigen Geschäftsverbindungen können sich deutliche Vereinfachungen durch die Kombination von verlässlichem Prüfpfad, klassischen Verfahren (QS/EDI) und alternativen Sicherheitssystemen ergeben. Ähnlich wie beim EDI -Verfahren muss jedoch die "zweiseitige Sicherheit" ausgehandelt werden.
6. Die Kombination von qualifizierter elektronischer Signatur in Verbindung mit dem PDF/A Format ist derzeit die einzige verfügbare Verfahrenskombination, die ohne Einschränkung für den Einsatz in Ad-Hoc Geschäftsverbindungen empfohlen werden kann.
7. De-Mail und der elektronische Personalausweis sind derzeit die interessantesten Kandidaten für eine Belebung in der Verfahrenslandschaft für die Nutzung der elektronischen Rechnung im Bereich der Ad-Hoc-Geschäftsverbindung.
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