Im Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 wird § 146 der Abgabenordnung (AO) durch einen Absatz 2b dahingehend erweitert, dass Verzögerungsgelder von 2.500 Euro bis 250.000 Euro festgesetzt werden können, wenn der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Einräumung des Datenzugriffs, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt. Ein ebenfalls neuer Absatz 2a erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Verlagerung der elektronischen Buchführung in das außereuropäische Ausland.
Jahressteuergesetz 2009: Artikel 10 „Änderung der Abgabenordnung“
8. Nach § 146 Abs. 2 werden folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a)
Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Finanzbehörde auf
schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen, dass
elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische
Aufzeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geführt
und aufbewahrt werden. Dasselbe gilt für einen anderen Staat, auf den
das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 3. Januar 1994
(ABl. EG Nr. L 1 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung
findet, mit dem eine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe besteht, deren
Anwendungsbereich mit dem
1. der Richtlinie 77/799/EWG des Rates
vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten
Steuern (ABl. EG Nr. L 336 S. 15) sowie
2. der Verordnung (EG)
Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1)
in der jeweils geltenden Fassung vergleichbar ist. Voraussetzungen sind, dass
1.
der Steuerpflichtige die Zustimmung zur Durchführung eines Zugriffs auf
elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische
Aufzeichnungen der zuständigen Stelle des Staates, in den die
elektronischen Bücher und Aufzeichnungen verlagert werden sollen,
vorlegt,
2. der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbehörde
den Standort des Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines
Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilt,
3. der
Steuerpflichtige seinen sich aus den §§ 90, 93, 97, 140 bis 147 und 200
Abs. 1 und 2 ergebenden Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist und
4. der Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 in vollem Umfang möglich ist.
Eine
Änderung der unter Satz 3 Nr. 1 und 2 benannten Umstände ist der
zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen. Liegen die
Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 oder Satz 3 Nr. 1 oder Nr. 2 nicht
vor, kann die zuständige Finanzbehörde die Führung und Aufbewahrung
elektronischer Bücher und sonstiger erforderlicher elektronischer
Aufzeichnungen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nur
bewilligen, wenn die Besteuerung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Fällt der Bewilligungsgrund weg, hat die zuständige Finanzbehörde die
Bewilligung zu widerrufen und die unverzügliche Rückverlagerung der
elektronischen Bücher und sonstigen erforderlichen elektronischen
Aufzeichnungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlangen; den
Vollzug hat der Steuerpflichtige nachzuweisen.
(2b) Kommt der
Steuerpflichtige der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner
elektronischen Buchführung oder seinen Pflichten nach Absatz 2a Satz 4,
zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6, zur Erteilung von
Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne des § 200
Abs. 1 im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten
angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde
nicht nach oder hat er seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung
der zuständigen Finanzbehörde ins Ausland verlagert, kann ein
Verzögerungsgeld von 2 500 Euro bis 250 000 Euro festgesetzt werden.“
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