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EDI-Rechnungen künftig ohne Sammelabrechnung

Chance zur Vereinheitlichung nutzen?

Von Stefan Groß und Walter Steigauf

07.08.2008

Stefan Groß

Stefan Groß. Stefan Groß, Steuerberater und Certified Informations Systems Auditor (CISA) ist Partner von Peters Schönberger & Partner GbR, einer renommierten Kanzlei von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Anwälten in München. Er beschäftigt sich bereits seit vielen Jahren mit den steuerrechtlichen und verfahrenstechnischen Umfeld der elektronischen Steuerprüfung.

Walter Steigauf

Walter Steigauf. Walter Steigauf ist Geschäftsführer der UnITeK GmbH und der Steigauf Daten Systeme GmbH. Er ist IT-Kaufmann und seit über 15 Jahren auf dem Gebiet des Informations- und Dokumenten Management tätig. Spezialgebiet: elektronische Archivierung.

Das geplante Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) enthält eine bislang kaum beachtete Änderung zu elektronisch übermittelten Rechnungen. Diese sieht vor, dass im Rahmen des elektronischen Datenaustauschs (EDI) das Erfordernis einer zusammenfassenden Rechnung (Sammelrechnung) künftig entfallen soll. Bislang verlangte das Umsatzsteuergesetz im EDI-Fall zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung in Papierform bzw. in elektronischer Form, letzteres verbunden mit dem Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur. Mit der geplanten Gesetzesänderung  geht der deutsche Gesetzgeber konform mit Art. 233 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSysRL) und will künftig auf die verschärfte Anforderung einer Sammelrechnung (Art. 233 Abs. 3 MwStSysRL) verzichten.

Anforderung an Verfahren bleibt

Dieser Schritt des Gesetzgebers ist durchweg begrüßenswert, trägt er doch zu einer bereits seit längerem geforderten Vereinfachung bei. Allerdings schreibt  § 14 Abs. 3 Nr. 2 UStG für die Rechnungserstellung unverändert ein Verfahren vor, das die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleistet. Dabei lohnt es sich gerade im Hinblick auf den Nachweis der Vorsteuerabzugsberechtigung, die geplante Gesetzesänderung etwas genauer zu analysieren. Unverändert  setzt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG den Besitz einer nach §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung voraus. Mangelt es dieser an einer Pflichtangabe i.S.d. § 14 Abs. 4 UStG, so ist der Vorsteuerabzug in Gefahr. Insoweit als der Finanzverwaltung nun auf der Grundlage des Gesetzesvorhabens künftig die Sammelrechnung als "sichtbarer" Nachweis für die Prüfung des Vorsteuerabzugs verloren geht, ist bei künftigen Betriebsprüfungen zu vermuten, dass andere Nachweise eingefordert werden.

Belegprüfung im Fokus?

Nach ersten Aussagen der Finanzverwaltung steht zu vermuten, dass sich deren Prüfungsbegehren im EDI-Fall Richtung Belegprüfung verschieben wird. Dies könnte sich dergestalt äußern, dass die Prüfer sich einzelne oder ausgewählte Rechnungen aus einer EDI-Nachricht am Bildschirm darstellen lassen und auf das Vorhandensein der vorgeschriebenen Rechnungsattribute sowie das korrekte Verbuchen hin prüfen. Womöglich müssen hierfür auch vorhandene EDI-Konverter so erweitert werden, dass sie über die Erzeugung bildhaft darstellbarer Datensätze eine hinreichend verlässliche Prüfung erlauben. Alternativ kann diese Aufgabe ggf. ein vorhandenes elektronisches Archiv des Rechnungsempfängers übernehmen, welchem ohnehin die Aufgabe obliegt, die EDI-Rechnungen über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum vorzuhalten. Inwieweit sich die Finanzverwaltung hingegen einer isolierten Prüfung des Verfahrens zufrieden gibt ist fraglich, gerade weil dies selbst für Fachleute nicht trivial ist.

Signatur als einheitlicher Maßstab

In diesem Zusammenhang sei folgendes Gedankenspiel erlaubt: Sofern alle Rechnungsbestandteile des § 14 Abs. 4 UStG bereits innerhalb der EDI-Rechnung vorliegen und diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist dieser Rechnungstypus u.E. bereits ohnehin § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG zuzuordnen. Insoweit könnte das Wegfallen der Sammelrechnung auch einen Ansatz bilden, die elektronische Rechnungsübermittlung im Hinblick auf Authentizität und Integrität insgesamt zu vereinheitlichen und durchweg auf die qualifizierte elektronische Signatur abzustellen, ganz gleich welche Übermittlungsart (pdf, EDI, etc.) der Steuerpflichtige wählt. Inwieweit der nationale Steuergesetzgeber dies aufzugreifen vermag, ist letztlich allerdings auch eine Frage des Regelungsinhalts der Mehrwertsteuersystemrichtlinie.

Fazit

Aus den oben genannten Gründen sollten Steuerpflichtige sich frühzeitig mit der geplanten Gesetzesänderung betreffend EDI-Rechnungen auseinandersetzen. Ein besonderes Augenmerk sollte dabei auf eine hinreichende Visualisierung der Rechnung sowie eine aussagekräftige Verfahrensdokumentation gelegt werden.


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