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Das geplante Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des
Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) enthält eine bislang
kaum beachtete Änderung zu elektronisch übermittelten Rechnungen. Diese
sieht vor, dass im Rahmen des elektronischen Datenaustauschs (EDI) das
Erfordernis einer zusammenfassenden Rechnung (Sammelrechnung) künftig
entfallen soll. Bislang verlangte das Umsatzsteuergesetz im EDI-Fall
zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung in Papierform bzw. in
elektronischer Form, letzteres verbunden mit dem Erfordernis einer
qualifizierten elektronischen Signatur. Mit der geplanten
Gesetzesänderung geht der deutsche Gesetzgeber konform mit Art. 233
Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSysRL) und
will künftig auf die verschärfte Anforderung einer Sammelrechnung (Art.
233 Abs. 3 MwStSysRL) verzichten.
Anforderung an Verfahren bleibt
Dieser
Schritt des Gesetzgebers ist durchweg begrüßenswert, trägt er doch zu
einer bereits seit längerem geforderten Vereinfachung bei. Allerdings
schreibt § 14 Abs. 3 Nr. 2 UStG für die Rechnungserstellung
unverändert ein Verfahren vor, das die Echtheit der Herkunft und die
Unversehrtheit der Daten gewährleistet. Dabei lohnt es sich gerade im
Hinblick auf den Nachweis der Vorsteuerabzugsberechtigung, die geplante
Gesetzesänderung etwas genauer zu analysieren. Unverändert setzt § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG den Besitz einer nach §§ 14, 14a UStG
ausgestellten Rechnung voraus. Mangelt es dieser an einer Pflichtangabe
i.S.d. § 14 Abs. 4 UStG, so ist der Vorsteuerabzug in Gefahr. Insoweit
als der Finanzverwaltung nun auf der Grundlage des Gesetzesvorhabens
künftig die Sammelrechnung als "sichtbarer" Nachweis für die Prüfung
des Vorsteuerabzugs verloren geht, ist bei künftigen Betriebsprüfungen
zu vermuten, dass andere Nachweise eingefordert werden.
Belegprüfung im Fokus?
Nach
ersten Aussagen der Finanzverwaltung steht zu vermuten, dass sich deren
Prüfungsbegehren im EDI-Fall Richtung Belegprüfung verschieben wird.
Dies könnte sich dergestalt äußern, dass die Prüfer sich einzelne oder
ausgewählte Rechnungen aus einer EDI-Nachricht am Bildschirm darstellen
lassen und auf das Vorhandensein der vorgeschriebenen
Rechnungsattribute sowie das korrekte Verbuchen hin prüfen. Womöglich
müssen hierfür auch vorhandene EDI-Konverter so erweitert werden, dass
sie über die Erzeugung bildhaft darstellbarer Datensätze eine
hinreichend verlässliche Prüfung erlauben. Alternativ kann diese
Aufgabe ggf. ein vorhandenes elektronisches Archiv des
Rechnungsempfängers übernehmen, welchem ohnehin die Aufgabe obliegt,
die EDI-Rechnungen über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum
vorzuhalten. Inwieweit sich die Finanzverwaltung hingegen einer
isolierten Prüfung des Verfahrens zufrieden gibt ist fraglich, gerade
weil dies selbst für Fachleute nicht trivial ist.
Signatur als einheitlicher Maßstab
In
diesem Zusammenhang sei folgendes Gedankenspiel erlaubt: Sofern alle
Rechnungsbestandteile des § 14 Abs. 4 UStG bereits innerhalb der
EDI-Rechnung vorliegen und diese mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur versehen ist, ist dieser Rechnungstypus u.E.
bereits ohnehin § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG zuzuordnen. Insoweit könnte das
Wegfallen der Sammelrechnung auch einen Ansatz bilden, die
elektronische Rechnungsübermittlung im Hinblick auf Authentizität und
Integrität insgesamt zu vereinheitlichen und durchweg auf die
qualifizierte elektronische Signatur abzustellen, ganz gleich welche
Übermittlungsart (pdf, EDI, etc.) der Steuerpflichtige wählt. Inwieweit
der nationale Steuergesetzgeber dies aufzugreifen vermag, ist letztlich
allerdings auch eine Frage des Regelungsinhalts der
Mehrwertsteuersystemrichtlinie.
Fazit
Aus den oben
genannten Gründen sollten Steuerpflichtige sich frühzeitig mit der
geplanten Gesetzesänderung betreffend EDI-Rechnungen auseinandersetzen.
Ein besonderes Augenmerk sollte dabei auf eine hinreichende
Visualisierung der Rechnung sowie eine aussagekräftige
Verfahrensdokumentation gelegt werden.
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