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Kürzlich habe ich im Internet eingekauft. Promt erhielt ich per Email meine
Rechnung: als PDF-Datei - ohne qualifizierte elektronische Signatur, die ja die
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug wäre. Ausgedruckt und ... ? ... für die
Langhülle gefaltet, etwas geknittert und ab in die Buchführung? Da plagte mich
dann doch das Gewissen des ehrlichen Steuerbürgers. Ich forderte also eine
vorsteuerabzugsfähige Rechnung an, die auch prompt am nächsten Tag in meinem
Briefkasten lag. Ich öffnete den Umschlag und was hielt ich in Händen? Den
Ausdruck einer PDF-Datei, schwarz auf weißem Papier, für die Langhülle gefaltet,
etwas geknittert – eine Rechnung bis ins kleinste Detail identisch mit dem
Ausdruck der Rechnung, die ich per Email erhielt. Nun stehe ich vor dem Dilemma,
dass ich durch das viele Vergleichen nicht mehr weiß, welches der beiden Papiere
aus meinem Drucker kam und welches aus dem Drucker des Rechnungsausstellers,
welches also zum Vorsteuerabzug berechtigt und welches nicht. Dass hier
dringender Regelungsbedarf besteht, ist offensichtlich. Einige Ideen dazu hätte
ich: Erstens: Rechnungen, die schwarz auf weißem Papier gedruckt sind,
berechtigen in Zukunft nicht mehr zum Vorsteuerabzug, egal auf welchem Weg sie
zugestellt werden. Zweitens: Vorsteuerabzugsfähig sind nur noch Rechnungen, auf
denen die Geschäftsangaben des Ausstellers im Offsetdruck gedruckt sind oder die
auf Papier gedruckt sind, das als Wasserzeichen das Firmenlogo enthält. Die
Druck- und Papierindustrie weiß ich bei diesen Vorschlägen geschlossen hinter
mir. Vielleicht könnte man das Thema PDF-Rechnungen von Seiten der
Finanzverwaltung auch etwas pragmatischer angehen, so dass sich nicht jeder, der
die Vorsteuer aus einer per Email zugestellten, elektronisch nicht qualifiziert
signierten PDF-Rechnung zieht, als Steuerhinterzieher vorkommen muss. Hat
übrigens jemand eine Idee, wie ich aus meinem Dilemma formal korrekt
herauskomme?
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