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Mit Phantasie Hürden beim elektronischen Rechnungsaustausch überwinden

Von Gerhard Schmidt

16.03.2008

Gerhard Schmidt

Gerhard Schmidt. Gerhard Schmidt ist Chefredakteur von rechnungsaustausch.org

Ob die Regelungen bei elektronischen Rechnungen – der Aussteller muss die Rechnung qualifiziert signieren, der Empfänger die Signatur verifizieren – sinnvoll sind, sei erst einmal dahingestellt. Fakt ist, dass diese Regelungen den Einsatz elektronischer Rechnungen in der deutschen Wirtschaft massiv bremsen. Haupthindernis sind insbesondere die hohen Anforderungen, die an den Rechnungsempfänger gestellt werden, insbesondere die Verifikation der Signatur.

„Liefern wir die Verifikation der Signatur doch gleich mit,“ sagen sich findige Rechnungsabsender, „dann haben wir eine deutlich höhere Akzeptanz auf Empfängerseite!“ Dass der Unterschreibende die Gültigkeit seiner Unterschrift mit seiner Unterschrift bestätigt, kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Der fordert daher eine organisatorische und/oder personelle Trennung zwischen Signieren und Verifizieren. Das heißt nun nicht, dass der Rechnungsaussteller auf die Verifikation seiner Signatur verzichten müsste, er muss nur findig sein und sich fragen: Wie fädele ich es so ein, dass ich zwar de facto die Verifikation meiner Signatur übernehme, nicht aber de jure?

Das Rezept dafür ist simpel. Als Rechnungsaussteller A nehme man: einen Abstellraum (der sich irgendwo im Unternehmen bestimmt finden lässt), in dem ein Rechner mit Verifikationssoftware steht, dazu einen beliebigen Arbeitslosen von der Straße. Dieser wird Vorstand der Verifikations-Ich-AG V. V mietet von A den Abstellraum inklusive dessen technischer Ausstattung und einem Rund-um-sorglos-Paket. A beauftragt V mit der Verifikation der Signaturen der von A ausgestellten Rechnungen. Der Ich-AGler muss seine Firmenräume dabei nie gesehen haben. Er braucht nur zuhause auf dem Sofa sitzen und die monatlich Vergütung für seine Verifikationsdienstleistung durch A abwarten.

Dieses Grundrezept lässt sich natürlich beliebig variieren. V könnte etwa eine Tochterfirma von A sein oder ein Unternehmen, das bereits über eigene Räume und Technik verfügt. Wer Bedenken hat ob der Zulässigkeit, dass der Verifikationsrechner ins Firmennetzwerk von A eingebunden ist, der wickelt den Datenaustausch eben über eine gesicherte Internetverbindung ab. Ein flexibles Modell, das jeder mit etwas Phantasie für seine Bedürfnisse zurechtbasteln kann. Wer ganz sicher gehen will, der stellt sein Konzept beim BMF vor und lässt es von diesem absegnen. Das Gegenteil von „gut“ ist bekanntlich „gut gemeint“.

Die Regelungen für die Trennung des Signierens vom Verifizieren bei elektronischen Rechnungen sind gut gemeint. Ihr Ziel, Umsatzsteuerbetrug zu verhindern, lässt sich de facto elegant umgehen. Sollte das organisierte Verbrechen je auf die Idee kommen, Umsatzsteuer mit elektronischen Rechnungen zu ergaunern, dann heißt der Verifikationsdienstleister eben „Wikri V“.


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Interview mit Hubert Hohenstein, Vositzender des "Verband elektronische Rechnung (VeR)"

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Die elektronische Rechnung in Handels- und Steuerrecht (Peter tom Suden)

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EU-Ministerrat beschließt Vereinfachung bei elektronischen Rechnungen

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Forum elektronische Rechnung Deutschland (FeRD)

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Bagatellregelung für elektronische Rechnungen – Verzicht auf Signatur

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Die 16 Compliance-Gebote zur elektronischen Rechnung (Stefan Groß)

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Diskussionen in der XING-Gruppe "E-Billing" in den letzten Wochen

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