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Ob die Regelungen bei elektronischen Rechnungen – der Aussteller muss die
Rechnung qualifiziert signieren, der Empfänger die Signatur verifizieren –
sinnvoll sind, sei erst einmal dahingestellt. Fakt ist, dass diese Regelungen
den Einsatz elektronischer Rechnungen in der deutschen Wirtschaft massiv
bremsen. Haupthindernis sind insbesondere die hohen Anforderungen, die an den
Rechnungsempfänger gestellt werden, insbesondere die Verifikation der Signatur.
„Liefern wir die Verifikation der Signatur doch gleich mit,“ sagen sich findige
Rechnungsabsender, „dann haben wir eine deutlich höhere Akzeptanz auf
Empfängerseite!“ Dass der Unterschreibende die Gültigkeit seiner Unterschrift
mit seiner Unterschrift bestätigt, kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.
Der fordert daher eine organisatorische und/oder personelle Trennung zwischen
Signieren und Verifizieren. Das heißt nun nicht, dass der Rechnungsaussteller
auf die Verifikation seiner Signatur verzichten müsste, er muss nur findig sein
und sich fragen: Wie fädele ich es so ein, dass ich zwar de facto die
Verifikation meiner Signatur übernehme, nicht aber de jure?
Das Rezept dafür ist
simpel. Als Rechnungsaussteller A nehme man: einen Abstellraum (der sich
irgendwo im Unternehmen bestimmt finden lässt), in dem ein Rechner mit
Verifikationssoftware steht, dazu einen beliebigen Arbeitslosen von der Straße.
Dieser wird Vorstand der Verifikations-Ich-AG V. V mietet von A den Abstellraum
inklusive dessen technischer Ausstattung und einem Rund-um-sorglos-Paket. A
beauftragt V mit der Verifikation der Signaturen der von A ausgestellten
Rechnungen. Der Ich-AGler muss seine Firmenräume dabei nie gesehen haben. Er
braucht nur zuhause auf dem Sofa sitzen und die monatlich Vergütung für seine
Verifikationsdienstleistung durch A abwarten.
Dieses Grundrezept lässt sich
natürlich beliebig variieren. V könnte etwa eine Tochterfirma von A sein oder
ein Unternehmen, das bereits über eigene Räume und Technik verfügt. Wer Bedenken
hat ob der Zulässigkeit, dass der Verifikationsrechner ins Firmennetzwerk von A
eingebunden ist, der wickelt den Datenaustausch eben über eine gesicherte
Internetverbindung ab. Ein flexibles Modell, das jeder mit etwas Phantasie für
seine Bedürfnisse zurechtbasteln kann. Wer ganz sicher gehen will, der stellt
sein Konzept beim BMF vor und lässt es von diesem absegnen. Das Gegenteil von
„gut“ ist bekanntlich „gut gemeint“.
Die Regelungen für die Trennung des
Signierens vom Verifizieren bei elektronischen Rechnungen sind gut gemeint. Ihr
Ziel, Umsatzsteuerbetrug zu verhindern, lässt sich de facto elegant umgehen.
Sollte das organisierte Verbrechen je auf die Idee kommen, Umsatzsteuer mit
elektronischen Rechnungen zu ergaunern, dann heißt der
Verifikationsdienstleister eben „Wikri V“.
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