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Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG ist es im Regelfall erforderlich, in der
Rechnung den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung anzugeben. Wie
dieser Zeitpunkt bestimmt wird und wie er anzugeben ist, dazu nimmt das
BMF-Schreiben Stellung. Die Angabe dieses Zeitpunktes auf einer Rechnung zählt
zu den steuerlich relevanten Daten und muss im Kontext der Aufbewahrung der
Rechnung entsprechend berücksichtigt werden.
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