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Umsatzsteuerbetrüger lassen sich durch eine qualifizierte elektronische Signatur nicht behindern

Kommentar zum Artikel Naivität der EU-Kommission ist erschütternd von Peter tom Suden

Von Peter Rösch

09.03.2009

Peter Rösch

Peter Rösch ist Inhaber der Dipl.Ing. Peter Rösch CMC/BDU (www.roesch-unternehmensberatung.de), einer Unternehmensberatung zur Organisation und Optimierung von Geschäftsprozessen.

Das ist doch mal schön, wenn die EU etwas "zurückdreht" (siehe Artikel "Naivität der EU-Kommission ist erschütternd" von Peter tom Suden vom Februar 2009), was in Deutschland dann auch noch mit 120% erfüllt wurde. Ja, es ist Stand heute so, dass elektronische Eingangsrechnungen nur dann zum Vorsteuerabzug herangezogen werden dürfen, wenn sie eine qualifizierte elektronische Signatur haben. Wenn jetzt die EU das einführen würde, was Praxis ist, "Rechnung als eMail empfangen, ausdrucken, falten, zerknittern, Eingangsstempel drauf, lochen und kontieren", so wäre das ein Beitrag zum Umweltschutz, spart Porto und reduziert Vorfinanzierungszeiträume. Wäre das nicht schön?

Was ist die gelebte Realität seit Jahren: Große Konzerne (auch Telekom und Lufthansa als Unternehmen mit dem Bund als Anteilseigner), versenden elektronische Rechnungen ohne die notwendige qualifizierte elektronische Signatur. Oft gibt es hierzu keine Alternative oder es fallen Zusatzkosten an (Telekom).

Warum ist das so? Weil die Handhabung einer qualifizierten elektronischen Signatur ein technisch komplexes Verfahren beim Rechnungsersteller und beim Rechnungsempfänger darstellt. Nicht zu reden davon, wie die Reverifizierung von Signaturen nach 5 Jahren erfolgen soll. Bitte argumentieren Sie nicht, wie ein Konzern dies in seiner SAP-Umgebung löst, denken Sie an Millionen von kleinen Unternehmen.

Ach ja noch etwas: Professionelle Umsatzsteuerkarussellgeschäftbetreiber im Mehrmillionenbereich behindert eine qualifizierte elektronische Signatur nicht: Sie nutzen diese oder schreiben Ihre Rechnungen mit der Schreibmaschine.

Was ich auch noch nicht verstanden habe: Warum Papierrechnungen nicht nur dann zum Vorsteuerabzug gelten, wenn sie auf Firmenlogowasserzeichenpapier geschrieben und mit notariell beglaubigter Unterschrift eines Alleinvertretungsberchtigten (Handelsregisterauszug ist beigefügt) unterzeichnet werden, bevor sie per Zustellungsurkunde dem Rechnungsempfänger zugehen?


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