Mit dem Ziel der Modernisierung und Harmonisierung der
mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungsstellung hat der Rat
der Europäischen Union am 20. Dezember 2001 eine Richtlinie zur
Harmonisierung der obligatorischen Rechnungsangaben verabschiedet. Die
Richtlinie ist spätestens zum 1. Januar 2004 in nationales Recht
umzusetzen.
Pflichtangaben
Ab 1. Januar 2004 müssen folgende Punkte auf einer Rechnung
enthalten sein, um den Vorsteuerabzug weiterhin in Anspruch nehmen zu
können:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers
- Die USt-ldNr. des Kunden bei innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
- Ausstellungsdatum
- Fortlaufende Rechnungsnummer
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände beziehungsweise Umfang und Art der sonstigen Leistung
- Zeitpunkt der Leistung oder der Entgeltvereinnahmung, sofern dieser feststeht und vom Ausstellungsdatum abweicht
- Preis je Einheit ohne Steuer,
- Jede Preisminderung oder Rückerstattung, sofern sie nicht im Preis je Einheit enthalten ist
- Steuersatz
- Steuerbetrag
- Gegebenenfalls Hinweis auf Steuerbefreiungsvorschrift
Besondere Rechnungsangaben sind darüber hinaus für
Differenzgeschäfte, Lieferungen neuer Fahrzeuge und in den
innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften vorgesehen.
Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Euro müssen
seit dem l. Januar des Jahres neben dem Namen und der Anschrift des
leistenden Unternehmers ebenfalls das Ausstellungsdatum sowie
gegebenenfalls einen Hinweis auf eine Steuerbefreiungsvorschrift
enthalten. Auf die Angabe der Steuernummer in solchen Rechnungen hat
der Gesetzgeber buchstäblich in letzter Minute verzichtet.
Eingangsrechnungen
Bei den Eingangsrechnungen ist künftig also Vorsicht geboten. Es
sollte sorgfältig geprüft werden, ob sie die oben aufgeführten Angaben
enthalten. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung im Rahmen
von Steuerprüfungen künftig genauer darauf achten wird, ob die
Eingangsrechnungen tatsächlich zum Vorsteuerabzug berechtigen. Zwar
gehören die Eingangsrechnungen überwiegend nicht zu den originär
digitalen Daten, die nach GDPdU elektronisch geprüft werden, doch auch
manuelle Stichproben lassen sich hier zügig durchführen.
Ausgangsrechnungen
Die Ausgangsrechnungen gehören in der Regel zu den originär
digitalen Daten, da sie mit ERP-Systemen, Fakturaprogrammen etc.
erstellt werden. Um Konflikten mit den Rechnungsempfängern aus dem Weg
zu gehen, sollte die zur Rechnungserstellung eingesetzte Software
daraufhin überprüft werden, ob sie in der Lage ist, Rechnungen mit den
genannten Pflichtangaben zu erstellen.
Kommentar
Hans W. Haubruck, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und
Rechtsbeistand sowie Vorsitzender des Steuerberaterverbandes
Westfalen-Lippe kommentiert in "profile" Nr 6, Dezember 2003, den
Verbandsnachrichten seines Verbandes die neuen Regelungen
folgendermaßen:
Es kann jedoch prognostiziert werden, dass die dargestellten
Anforderungen wegen ihrer durch den Rechnungsempfänger nur
eingeschränkten Verifizierbarkeit in der Praxis zu erheblichen
Schwierigkeiten führen werden. Es handelt sich bei dieser
steuergesetzlichen Regelung um ein weiteres Extrembeispiel dafür, dass
der "normale" Steuerbürger für die Sünden der "schwarzen Schafe"
einzustehen hat. Und dies alles vor dem Hintergrund der "radikalen
Steuervereinfachungsdiskussion".
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